Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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CBH erstreitet Grundsatzurteile - Grenzen des Widerspruchsrechts beim Betriebsübergang

CBH Rechtsanwälte haben in zwei Verfahren beim Bundesarbeitsgericht am 27.11.2008 (Az. 8 AZR 174/07 und 225/07) eine Einschränkung des Widerspruchsrechts von Arbeitnehmern nach einem Betriebsübergang erwirkt. Das BAG hat damit erstmals Grenzen festgelegt, wonach ein „Arbeitgeberhopping" nicht mehr uneingeschränkt möglich ist.

Bei einem Betriebsübergang müssen Veräußerer und Erwerber die betroffenen Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB über den bevorstehenden Betriebsübergang und die sich hieraus für die Arbeitsverhältnisse ergebenden Konsequenzen informieren. U.a. sind die Arbeitnehmer über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis zu informieren.

 

Das BAG hat in den vergangenen 3 Jahren die Anforderungen an den Inhalt von Unterrichtungsschreiben für Arbeitnehmer ganz erheblich verschärft. Während früher in der Rechtsprechung (und auch in der Literatur) vertreten wurde, dass es ausreiche, dass ein Unterrichtungsschreiben „im Wesentlichen" richtig sei, hat das BAG diese Auffassung explizit abgelehnt und verlangt, dass ein Unterrichtungsschreiben inhaltlich sowohl vollständig als auch fehlerfrei sein muss. Das Bundesarbeitsgericht hat es dabei in einem obiter dictum aus dem Jahr 2006 sogar für erheblich gehalten, ob der Vorname eines Geschäftsführers richtig mit Jochen oder mit Joachim angegeben war. Allein dieses Beispiel verdeutlicht, dass es für Arbeitgeber aufgrund der Komplexität von Betriebsübergängen und der vielen unklaren Rechtsfragen vielfach nahezu unmöglich ist, ein fehlerfreies Unterrichtungsschreiben zu verfassen.

 

Konsequenz eines nicht ordnungsgemäßen Unterrichtungs-schreibens ist, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB, binnen derer der Arbeitnehmer entscheiden muss, ob er bei dem Veräußerer verbleibt oder mit zum Erwerber wechselt, nicht zu laufen beginnt. Da das Gesetz eine Höchstfrist nicht vorgesehen hat, kann der Arbeitnehmer möglicherweise noch Jahre nach dem Betriebsübergang einen Widerspruch erklären. Hieraus folgt sowohl für Veräußerer wie auch Erwerber eine erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

In den Ende November beim BAG verhandelten Fällen wurde der Veräußerer von CBH Rechtsanwälte durch Werner M. Mues und Dr. Markus J. Goetzmann vertreten. Das BAG entschied, dass jedenfalls dann ein nachträglicher Widerspruch nicht mehr möglich ist, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang zu erkennen gegeben hat, dass er seinen „neuen" Arbeitgeber als „endgültigen" Arbeitgeber anerkannt hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses beim Erwerber disponiert hat, z.B. durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, die Hinnahme einer Kündigung oder eine vergleichbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Fazit:

Die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt (endlich) erste Grenzen für die Einlegung später Widersprüche auf und schränkt somit ein zunehmendes „Arbeitgeberhopping" ein. Denn bislang galt, dass der Arbeitnehmer, dessen neuer Arbeitgeber z.B. insolvent geworden war und der nicht gleich eine neue Beschäftigung gefunden hatte, durch einen nachträglichen Widerspruch nichts zu verlieren hatte. Nach der neuen Rechtsprechung ist eine einfache Rückkehr zum Veräußerer nicht mehr ohne weiteres möglich.

Erscheinungsdatum: 16.12.2008