Beweisverwertungsverbot beim Mithören von Telefongesprächen

Die Zeugenaussage einer Person, die ein Telefonat ohne Wissen eines der Gesprächsteilnehmers mitgehört hat, ist als Beweismittel für den Inhalt des Telefonat vor Gericht nicht in jedem Fall ausgeschlossen (BAG, Urt. v. 23.04.2009 - Az. 6 AZR 189/08).

Der Fall:

Die Klägerin war auf Grund des Arbeitsvertrages vom 23.02.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag war bis zum 03.03.2006 befristet und wurde mit Vereinbarung vom 03.03.2006 bis zum 31.08.2006 verlängert. Zunächst mit Schreiben vom 05.07.2006 und hilfsweise mit Schreiben vom 01.08.2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Am 03.07.2006 hatte die Klägerin einen Wegeunfall, auf Grund dessen sie arbeitsunfähig geworden war. Infolge dessen kam es zu einem Telefonat zwischen der Klägerin und der für sie zuständigen Personaldisponentin. Die Klägerin trug vor, dass die Personaldisponentin sie angewiesen habe, sie solle trotz ihrer Krankheit zur Arbeit erscheinen und ihre Arbeitsleistung erbringen, die offizielle Krankschreibung des Arztes interessiere sie nicht. Die Klägerin habe in dem Telefonat das Ansinnen der Personaldisponentin zurückgewiesen, woraufhin die Personaldisponentin eine Kündigung angedroht habe. Die Klägerin trug weiter vor, dass die Zeugin K. das genannte Telefongespräch ungewollt mit angehört habe. Dies deshalb, weil die Klägerin das ihr nicht vertraute Handy ihres Ehegatten benutzt habe, das von diesem auf maximale Lautstärke geschaltet worden sei. Sie habe das Handy auch nicht weggehalten, damit die Zeugin K. das Gespräch mit anhören könne, sondern sei von der plötzlichen Situation und vom Inhalt des Gesprächs aufgeregt gewesen. Sie habe auch nicht wahrgenommen, dass die Zeugin K. habe mithören können. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, dass das Telefonat überdurchschnittlich laut eingestellt gewesen sei. Unmittelbar nach dem Ende des Gespräches habe die Klägerin von der Zeugin K. erfahren, dass diese mitgehört habe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage der Klägerin zurückgewiesen. Da die Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfolgt war, die Klägerin mithin noch nicht in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes kam, konnte die Kündigung nach Ansicht der Instanzgerichte nur gem. § 138 BGB unter Verstoß gegen die guten Sitten unwirksam sein, wenn der Inhalt, den die Klägerin für das Telefonat mit der Personaldisponentin behauptet hat, zutreffend gewesen wäre. Insoweit haben die Instanzgerichte jedoch entschieden, dass der Inhalt dieses Gespräches einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, da der Verwertung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Personaldisponentin entgegenstand. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine Verwertung ausnahmsweise deshalb zulässig sei, weil es sich nicht um ein bewusstes und gewolltes Mithörenlassen handele bzw. weil dies die einzige Möglichkeit der Klägerin sei, dass sittenwidrige Vorgehen und die sittenwidrige Motivation der Beklagten zu beweisen.

Das Urteil:

Die Revision hatte Erfolg. Aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes war die Kündigung eine nach § 612a BGB unzulässige Maßregelung, würde der Vortrag der Klägerin zutreffen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Zeugnisses von solchen Personen, die ein Telefonat ohne Erlaubnis des Gesprächspartners mithören, unterscheidet das Bundesarbeitsgericht. Beabsichtige der Angerufene, dass eine dritte Person ein Telefonat mit anhört, indem er etwa den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weg hält, verletze er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Folge für den Prozess sei, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden dürfe. Anders sei dies dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen habe, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte.

Zu dieser Frage hatte das Landesarbeitsgericht aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes bislang keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es verwies die Sache daher zur Klärung der Frage, ob die Klägerin der Zeugin K. zielgerichtet ermöglicht hatte, das Telefongespräch heimlich mit anzuhören, zurück an das Landesarbeitsgericht.

Fazit:

Auch für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ist damit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum Mithören von Telefongesprächen umgesetzt. Probleme wird freilich der Einzelfall beinhalten. Missbrauchsfälle sind nicht ausgeschlossen. Wie etwa soll im vorliegenden Fall das Landesarbeitsgericht beurteilen können, ob die Klägerin der Zeugin K. das Mithören des Telefonates nicht doch zielgerichtet ermöglicht hatte?

BAG, Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 189/08
Pressemitteilung des BAG Nr. 41/09.

Erscheinungsdatum: 07.05.2009