André Ueckert

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Benachteiligung bei Beförderung wegen Schwangerschaft

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. April 2008 entschieden (Az.: 8 AZR 257/07), dass Frauen bei der Beförderung wegen einer Schwangerschaft nicht übergangen werden dürfen.

Die auf Schadenersatz klagende Arbeitnehmerin ist bei dem beklagten Arbeitgeber im Bereich „International Marketing“, dem der „Vizepräsident“ E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde die Stelle des E. nach Eigenkündigung frei. Die seinerzeit schwangere Klägerin bewarb sich neben zwei männlichen Kollegen um diese Stelle. Die Beklagte, der die Schwangerschaft der Klägerin bekannt war, besetzte die Position mit einem der männlichen Kollegen. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie, so der Vortrag der Klägerin, auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Dies spräche nach Auffassung der Klägerin für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung. Die Beklagte hingegen behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche Gründe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.

 

Entscheidend stellte das Bundesarbeitsgericht auf Folgendes ab:

 

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. 08. 2006, abgelöst durch §§ 15, 7, 1 AGG) vermuten lassen können. So habe die Beklagte die Schwangerschaft der Klägerin gekannt. Die weiteren Behauptungen der Klägerin, sie sei Vertreterin des E. gewesen und dieser habe ihr auch seine Nachfolge in Aussicht gestellt, muss das Landesarbeitsgericht ebenso berücksichtigen wie die Behauptung der Klägerin, sie sei bei der Mitteilung ihrer Nichtberücksichtigung damit getröstet worden, dass sie sich auf ihr Kind freuen solle.

 

Nun ist Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht gemachten Maßgaben wieder am Zuge.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts)

Erscheinungsdatum: 30.04.2008