BAG: Sonderzahlung – Erster Teil

Mit Urteil vom 30.07.2008 (Az. 10 AZR 606/07) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass freiwillige Sonderzahlungen nicht zugleich unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit und der jederzeitigen Widerrufbarkeit versprochen werden dürfen.

Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln schließen sich gegenseitig aus. Werden beide zugleich in einem Formulararbeitsvertrag verwandt, sind beide Klauseln unwirksam.

Sachverhalt:
In dem von dem BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien über den Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004. Die Weihnachtsgratifikation war der Klägerin per Arbeitsvertrag, den die Beklagte für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen in ihrem Betrieb verwandte, zugesagt worden. Konkret enthielt der Arbeitsvertrag der Klägerin folgende Klausel:

„§ 5 – Sonstige betriebliche Leistungen
Der/die Angestellte erhält Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttogehalts nach den tariflichen Bestimmungen / nach den betrieblichen Vereinbarungen / als betriebliche Leistung mit Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation besteht nicht. Wird eine solche gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar.“

Die Beklagte zahlte an ihre Belegschaft in den Jahren 1992 bis einschließlich 2003 jeweils eine Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Mit Schreiben vom 04.02.2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass es sich bei der Weihnachtsgratifikation um eine freiwillige Leistung handele, die für das Jahr 2004 wegen der angespannten wirtschaftlichen Lage aus wirtschaftlichen Gründen nicht geleistet werden könne.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der Weihnachtsgratifikation für das Jahr 2004. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BAG die Vorentscheidungen auf und gab der Klage statt.

Begründung:

Zur Begründung hielt das BAG fest, dass der Arbeitgeber bei Sonderzahlungen grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen kann. Ein solcher Vorbehalt ist nach Ansicht des BAG auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich für den Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Dabei sei der Arbeitgeber nicht gezwungen, jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt zu verbinden. Es genüge ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Handele es sich aber bei dem Arbeitsvertrag um einen Formulararbeitsvertrag, müsse dieser dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) gerecht werden. Er müsse deshalb klar und verständlich sein. Daran fehle es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt, andererseits aber in Widerspruch hierzu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat. Die im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Klauseln waren daher nach Ansicht des BAG nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam. Freiwilligkeits- und Widerrufsklauseln schließen sich nach Ansicht des BAG aus. Dies deshalb, weil der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraussetze. Habe der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehaltes dagegen gar keinen Anspruch auf die Leistung, gehe ein Widerruf der Leistung ins Leere.

Fazit:

Das BAG setzt mit der vorliegenden Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB konsequent fort. Bereits in seiner Entscheidung vom 24.10.2007 (Az.: 10 AZR 825/06) hatte das BAG insoweit entschieden, dass ein zugesagter Bonus nicht zugleich mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt versehen werden kann. Diese Rechtsprechung, die sich auf einen Bonus zur Belohnung der Arbeitsleistung bezog, hat das BAG nunmehr konsequent auf Sonderzahlungen übertragen.

BAG, Urteil vom 30.07.2008 Az.: 10 AZR 606/07

Pressemitteilung Nr. 59/08

Vorinstanz: LAG Thüringen, Urteil vom 22.03.2007, Az.: 3 Sa 66/07

Erscheinungsdatum: 20.08.2008