Arbeitnehmer muss Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes beweisen
Kann der Arbeitnehmer in Zweifelsfällen nicht darlegen und beweisen, dass das Unternehmen kein Kleinbetrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist, geht das zu seinen Lasten. In diesen Fällen findet das KSchG keine Anwendung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung noch einmal ausdrücklich mit Urteil vom 26.06.2008 (Az. 2 AZR 264/07) entschieden.
Sachverhalt:
Die Klägerin hatte geltend gemacht, dass eine von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG und daher unwirksam sei. Sie hatte behauptete, dass das beklagte Unternehmen 14 Arbeitnehmer beschäftige und deshalb das KSchG Anwendung finde. Die Beklagte war dagegen der Auffassung, die Kündigung bedürfe keiner sozialen Rechtfertigung nach den Vorschriften des KSchG, weil sie in ihrem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige (sog. Kleinbetrieb). Kleinbetriebe sind solche, die in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen. Auf diese ist das KSchG nicht anwendbar (vgl. § 23 Abs. 1 KSchG).
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt habe, dass die Beklagte mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftige. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Einlegung der Revision beim Bundesarbeitsgericht.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Es weist darauf hin, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Anwendbarkeit des KSchG beim Arbeitnehmer liegt. In den Fällen, in denen die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) zwischen den Parteien streitig ist, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber tatsächlich mehr als zehn Arbeitnehmer in seinem Betrieb beschäftigt. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zu der Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers. In diesen Fällen bedarf die Kündigung zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner sozialen Rechtfertigung nach den Vorschriften des KschG.
BAG, Urteil vom 26.06.2008 – Az.: 2 AZR 264/07
Pressemitteilung Nr. 55/08
Erscheinungsdatum: 11.07.2008
