Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

Tel. +49(0)221 9 51 90-83
Fax +49(0)221 9 51 90-93
m.goetzmann@cbh.de

Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz

Arbeitgeber können im Einzelfall verpflichtet sein, rauchfreie Arbeitsplätze einzurichten. Das kann insbesondere dann gelten, wenn (noch) ein Nichtraucherschutzgesetz gilt (BAG, Urt. v. 19.05.2009 - 9 AZR 241/08).

 

Der Fall:

Der Kläger war als Croupier am Roulettetisch eines Spielsaals in Berlin tätig. In dem Spielsaal gab es einen räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Ein Rauchverbot gab es an keiner Stelle des Spielsaals. Der Kläger konnte nur seine Arbeitspausen in einem Nichtraucherbereich verbringen.

Der Kläger machte gesundheitliche Beschwerden in Form von chronischer Bronchitis, Entzündungen der Augenschleimhäute sowie Schwellungen der Nasenschleimhäute verbunden mit Luftnot und Schweißausbrüchen und starke Herz-Kreislauf-Belastung am Arbeitsplatz geltend.

Der Arbeitgeber verweigerte den Wunsch nach Verhängung eines Rauchverbots, weil die Einrichtung von Nichtraucherspieltischen sich in der Vergangenheit weder wirtschaftlich noch technisch bewährt habe, eine Lüftungsanlage zur Reduzierung der Rauchbelastung installiert sei und weitere Maßnahmen ihr weder technisch noch wirtschaftlich zumutbar seien, weil die Rauchmöglichkeit von den Kunden verlangt werde.

Schließlich könne sich der Kläger auch nicht auf das Nichtraucherschutzgesetz für Gaststätten berufen, denn eine Spielbank sei keine Gaststätte und der eingerichtete Barbereich gehöre nicht zu dem Betrieb der Beklagten.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage des Arbeitnehmers ab. Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen der Vorinstanz auf und gab dem Kläger (zumindest vorübergehend) Recht.

Das Urteil:

Das BAG bestätigte seine ständige Rechtsprechung, dass den Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit es erforderlich ist, die Verpflichtung trifft, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen. Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete (also der Arbeitnehmer) gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

Während die Vorinstanzen noch umfangreich darüber befunden hatten, inwieweit der Arbeitgeber technische Vorrichtungen zur Rauchreduzierung bereits eingeführt hatte, wie groß das Bedürfnis der Kunden auf Rauchmöglichkeiten in dem Spielsaal sei und welche wirtschaftlichen Konsequenzen dem Arbeitgeber zumutbar seien, half dem BAG bereits der Blick in die Landesgesetze.

Das BAG räumte dem Kläger einen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz gem. § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStättV ein. Weil in dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, eine Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes betrieben werde, gelte für diesen Raum auch die landesrechtliche Vorschrift des Nichtraucher-schutzgesetzes Berlin. Dort sah § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG Berlin ein Rauchverboten in Gaststätten vor.

Dieses Rauchverbot beschränkt nach Auffassung des BAG die unter anderem von § 5 Abs. 2 ArbStättV geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Zwar sei das Rauchverbot nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 (1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08) hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgaststätten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig – es sei aber gerade nicht nichtig. Der Landesgesetzgeber habe bis zum 31.12.2009 eine Neuregelung zu treffen, § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibe bis zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens aber anwendbar. Weil das Rauchen in Gaststätten in Berlin weiterhin untersagt sei, gelte dies auch für den Arbeitsplatz des Klägers, denn dieser war räumlich nicht abgetrennt von dem Barbereich.

Fazit:

Viel Rauch um nichts? Die Entscheidung des BAG und der dadurch dem Kläger im Mai 2009 zugesprochene rauchfreie Arbeitsplatz könnte bei der nächsten Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes durch den Landesgesetzgeber bereits wieder überholt sein. Allerdings erinnert das Urteil daran, dass Gesetzesvorschriften nicht nur Programmsätze sind, sondern, solange sie nicht nichtig sind, bei der Umsetzung von unternehmerischen Entscheidungen beachtet werden müssen.

Die Nichtraucherschutzgesetze der Länder sind nicht in gleichem Umfang erlassen worden – und sie haben auch nicht auf alle Arbeitsplätze Auswirkungen. Wer sich als Arbeitgeber weitere Streitigkeiten ersparen will, kann – ungeachtet einen Verpflichtung zur Schaffung rauchfreier Arbeitsplätze – proaktiv tätig werden und entsprechende Raucher- und Nichtraucherbereiche einrichten. Dies wird in Betrieben mit Betriebsrat allerdings nicht ohne Beteiligung der Arbeitnehmervertretung möglich sein, es besteht ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

 

BAG, Urt. v. 19.05.2009 - 9 AZR 241/08

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 47/09

Erscheinungsdatum: 12.06.2009