Anspruch auf Bonuszahlung bei eigener Kündigung?
Ein Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf eine Bonuszahlung, wenn er von sich aus gekündigt hat und die Zahlung als eine Art Belohnung für die Betriebstreue zu werten ist. Dies hat das LAG Rheinland-Pfalz in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 24.04.2008 entschieden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008, 11 Sa 87/08).
Der Fall:
Der Kläger hatte zum 01.02.2007 gekündigt. Im Mai 2007 gewährte sein ehemaliger Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bonuszahlung für das Jahr 2006. Rechtsgrundlage für die Bonuszahlung war eine mit dem Betriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung. Diese Betriebsvereinbarung enthält u.a. eine Stichtagsregelung, nach der nur solche Mitarbeiter, die zum Auszahlungszeitpunkt unbefristet beschäftigt sind, eine Bonuszahlung beanspruchen können sollen. Nachdem der ehemalige Arbeitgeber eine Bonuszahlung für das Jahr 2006 an den Kläger unter Hinweis auf die Stichtagsregelung abgelehnt hatte, erhob der Kläger Zahlungsklage vor dem Arbeitsgericht. Der Kläger vertrat die Ansicht, ihm stehe die Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ebenfalls zu. Denn im Jahre 2006 sei er noch im Betrieb beschäftigt gewesen. Der Arbeitgeber erklärte hingegen, er habe mit der Prämie auch die künftige Betriebstreue belohnen wollen.
Das Urteil:
Das LAG Rheinland-Pfalz bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen, welches die Zahlungsklage abgewiesen hatte.
Zur Begründung führte das LAG aus, dass es bei solchen Sonderzahlungen maßgeblich darauf ankommt, ob sie als echtes Gehalt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste zu werten seien oder als eine Art Belohnung für die künftige Betriebstreue. Nur im ersten Fall habe ein Mitarbeiter bis zum Tag seines Ausscheidens einen (ggf anteiligen) Anspruch auf die Prämie. Liege der Zweck der Sonderzahlung hingegen (auch) darin, die künftige Betriebstreue belohnen zu wollen, scheide ein Anspruch auf eine Bonuszahlung aus, wenn der betreffende Mitarbeiter vorzeitig aus dem Unternehmen ausgeschieden sei. Der mit der Bonuszahlung jeweils verfolgte Zweck müsse anhand der hierzu getroffenen Regelung - hier also der Betriebsvereinbarung - ermittelt werden.
In dem hier vorliegenden Fall befand das LAG, dass sich aus der in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Stichtagsregelung ergebe, dass die Sonderzahlung kein Zusatzgehalt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste, sondern in erster Linie eine Belohnung für die bisherige und vor allem auch künftige Betriebstreue sein solle.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen.
Konsequenzen für die betriebliche Praxis:
Will der Arbeitgeber Bonus- oder Sonderzahlungen gewähren, hat er sich zunächst zu entscheiden, welchen Zweck er mit der Zahlung erreichen will. In Betracht kommt entweder die Vergütung von bereits in der Vergangenheit erbrachten Leistungen oder die Belohnung für die bereits erbrachte und vor allem die künftige Betriebstreue. Möglich ist es schließlich auch, beide Zweckelemente (Vergütung und Betriebstreue) gleichzeitig zu verfolgen.
Hat der Arbeitgeber sich für die von ihm verfolgten Zweckelemente entschieden, so ist dies bei der Abfassung der Rechtsgrundlage entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Hierbei ist entsprechende Sorgfalt anzuwenden. Andernfalls kann dies zu ungewollten Ergebnissen führen.
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.04.2008 - 11 Sa 87/08
Quelle: Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.10.2008
Erscheinungsdatum: 23.10.2008
