André Ueckert

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Vorsicht Falle: „Vom Arbeitnehmer zu vertretene Gründe“ unklar und unwirksam?!

Eine Rückzahlungsklausel für Sonderzahlungen soll unklar und unwirksam sein, wenn sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen“ eingreifen soll.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ordentlichen Eigenkündigung der klagenden Arbeitnehmerin mit Ablauf des 31.12.2007 über einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts.

Unter Ziffer 5. des vorformulierten Arbeitsvertrages ist geregelt:

 „Zum Gehalt wird zusätzlich die Zahlung eines 13. Monatsgehalts vereinbart, welches je zur Hälfte zum 1.6. und 1.12. ausgezahlt wird. Die Vergütung ist zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen innerhalb von 3 Monaten nach diesen Zeitpunkten aufgelöst wird. Zum 1.6.2003 beträgt die zusätzliche Vergütung zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigung 2/12 des Monatsgehalts.“


Zum 01.12.2007 verweigerte der beklagte Arbeitgeber die Auszahlung des zweiten Betrages, auf den sich die Zahlungsklage richtet.

Urteil:

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch begründet ist. Die Vertragsklausel sei unwirksam, weil erhebliche Auslegungszweifel bestünden und sie damit gegen die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB verstoße.

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB, für deren Auslegung grundsätzlich die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten. Führt die objektive Auslegung zu keinem eindeutigen, sondern zu einem mehrdeutigen Ergebnis, greift die Unklarheitenregelung zu Lasten des Verwenders ein.

Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keine den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG, Urteil vom 24.10.2007, 10 AZR 825/06).

Soll eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung begründet werden, muss eine Rückzahlungsklausel ausdrücklich vereinbart werden. Dabei muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Rückzahlungspflicht ausdrücklich und eindeutig sowie für den Arbeitnehmer überschaubar und klar geregelt werden (vgl. dazu schon BAG, Urteil vom 14.06.1995, 10 AZR 25/94).

Diesen Anforderungen genügt, so die 7. Kammer des LAG Düsseldorf, die Regelung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages hinsichtlich der Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen“ nicht. Die interessante Begründung lautet auszugsweise wörtlich:

„Ausgehend vom Wortlaut ist ein Synonym für „zu vertreten haben“ die Formulierung „zu verantworten haben“. Etwas „zu verantworten“ beinhaltet umgangssprachlich eine subjektive Vorwerfbarkeit im Sinne eines schuldhaften Handelns. Dieses Verständnis wird durchaus auch von der Gesetzessprache gestützt, denn nach § 276 BGB hat der Schuldner „Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten".

Nach dieser Auslegung könnte die streitgegenständliche Klausel dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf die Zahlung des 13. Monatsgehalts nur dann verliert, wenn er schuldhaft die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Bindungsfrist setzt, zum Beispiel durch Ausspruch einer unberechtigten fristlosen Eigenkündigung. Demgegenüber kann die Formulierung „aus vom Arbeitnehmer zu vertretenen Gründen“ auch die Bedeutung haben, dass ein Zahlungsanspruch auch dann entfallen soll, wenn das Arbeitsverhältnis – verschuldensunabhängig – aus einem lediglich in der Sphäre des Arbeitnehmers liegendem Grund sein Ende findet, so zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer von seinem ihm jederzeit unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zustehendem Kündigungsrecht Gebrauch macht.“

Demzufolge sei die Klausel für die Klägerin nicht überschaubar, sie könne nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen sie ihren Zahlungsanspruch verliert und der Beklagte zudem von der Rückforderungsmöglichkeit Gebrauch machen wird.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 2009, 7 Sa 1628/08

Erscheinungsdatum: 08.09.2009