Vorsicht bei „vorgetäuschter“ Arbeitsunfähigkeit
Meldet sich ein Arbeitnehmer nach einem Streit mit dem Arbeitgeber arbeitsunfähig krank, so hat das LAG Rheinland-Pfalz entschieden, dass dies nicht ausreichend für die Erschütterung der Beweiskraft einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist.
Der Fall:
Die Klägerin war bei dem Beklagten als Steuerfachangestellte beschäftigt. Am 01.09.2008 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2008. Am Morgen des 02.09.2008 kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch, als dessen Folge der Beklagte die Klägerin anwies, eine Auflistung aller von ihr regelmäßig durchzuführenden Aufgaben zu erstellen. Die Klägerin kam dieser Anweisung nach, woraufhin der Beklagte sie aufforderte, in seinem Arbeitszimmer an einem weiteren Gespräch teilzunehmen. Nach Schilderung beider Parteien handelte es sich jeweils um heftige Streitgespräche. Die Klägerin verweigerte die Teilnahme an dem weiteren Gespräch mit dem Hinweis, ihr sei schlecht und sie gehe deswegen jetzt zum Arzt. Sie hinterließ ihre Büroschlüssel auf ihrem Schreibtisch und verließ das Büro des Beklagten. In der Folgezeit reichte die Klägerin für den Zeitraum vom 02.09.2008 bis zum beabsichtigten Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2008 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Mit Schreiben vom 11.09.2008 kündigte der Beklagte der Klägerin fristlos. Bereits zuvor hatte er ihr ein Hausverbot erteilt. Sodann reichte die Klägerin Klage, gerichtet auf ordentliche Abrechnung des Monats September 2008 und Abgeltung von noch vorhandenem Urlaub gegen die Beklagte ein.
Die Entscheidung:
Wie schon das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Insbesondere hebt das Landesarbeitsgericht die hohe Beweiskraft hervor, die die Rechtsprechung Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beimisst. Der Arbeitgeber ist gehalten, den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Dies war dem Beklagten vorliegend nicht gelungen. Das LAG Rheinland-Pfalz sah die Äußerungen der Klägerin kurz vor Verlassen der Büroräume und Aufsuchen des Arztes, wonach ihr schlecht sei, hierfür als nicht ausreichend an. Vielmehr sei es denkbar, dass der Klägerin – auf Grund des vorangegangenen heftigen Streites – tatsächlich in diesem Moment schlecht gewesen sei. Auch die Behauptung des Beklagten, wonach die Klägerin bis zu dem Streit arbeitsfähig gewesen war, führte zu keiner anderen Beurteilung. Jedenfalls habe der Beklagte der Klägerin ein Hausverbot ausgesprochen. Selbst wenn der Vorwurf einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit daher zugetroffen hätte, wäre dem Beklagten kein Schaden entstanden, der ihn zu einer fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt hätte. Denn bereits auf Grund des Hausverbotes, das er am 02.09.2008 ausgesprochen hatte, befand er sich insoweit in Annahmeverzug.
Der im Weiteren der Klägerin gemachte Vorwurf der beharrlichen Arbeitserweigerung war nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz desgleichen nicht bewiesen. Die beharrliche Arbeitsverweigerung setzt nach der insoweit in Bezug genommenen Rechtsprechung des BAG (BAG v. 05.04.2001, 2 AZR 580/99) in der Person des Arbeitnehmers Nachhaltigkeit im Willen voraus. Der Arbeitnehmer muss die ihm übertragene Arbeit bewusst und nachhaltig nicht leisten wollen, wobei es nicht genügt, dass er eine Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt, sondern vielmehr eine intensive Weigerung vorliegen muss. Das Moment der Beharrlichkeit kann auch schon in einer einmaligen Nichtbefolgung einer Anweisung zu sehen sein, in diesem Fall muss der Kündigung aber eine Abmahnung vorausgehen. Diese Voraussetzungen sah das LAG Rheinland-Pfalz im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Denn selbst wenn man in dem Hinwerfen der Büroschlüssel eine Arbeitsverweigerung sehen wollte, hätte der Beklagte diese nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz abmahnen müssen. Dies galt im vorliegenden Fall gerade vor dem Hintergrund des zwischen den Parteien geführten Streitgespräches.
Fazit:
Die Vermutung eines sog. „Gefälligkeitsattestes“ oder einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit liegt bei einem entsprechenden Sachverhalt schnell auf der Hand. Nichtsdestotrotz ist vor dem Ausspruch einer irgendwie gearteten Kündigung Vorsicht geboten. Der hohe Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss konkret und einzelfallbezogen nicht nur mit bloßen Vermutungen erschüttert werden. Dies ist schwierig, wenn nicht nahezu unmöglich. Vor dem Ausspruch einer hierauf begründeten Kündigung muss der Arbeitgeber daher die wirtschaftlichen Nachteile sorgfältig abwägen.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz v. 08.09.2009, 1 Sa 230/09
Erscheinungsdatum: 17.12.2009
