Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Sperrzeit bei fristloser Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen müssen Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit rechnen, und zwar auch dann, wenn ein gerichtlicher Vergleich einen anderen Beendigungsgrund nennt (Hessisches LSG, Urt. v. 14.09.2009 - L 9 AL 91/08).

 

Der Fall:

Der Kläger war Bereichsleiter einer Sicherheitsfirma. Nachdem der Arbeitgeber feststellte, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit auch für eine Konkurrenzfirma arbeitete, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Im Kündigungsschutzverfahren vereinbarten die Parteien dann einen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis durch eine betriebsbedingte Kündigung unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde und der Arbeitgeber an den in der Kündigung erhobenen Vorwürfen nicht festhalte.

Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte der Kläger zwar Arbeitslosengeld, verhängte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen. Hiergegen wehrte sich der arbeitslose Kläger und bestritt eine Vertragsverletzung. Zudem verwies er auf den Inhalt des Vergleichs vor dem ArbG.

Das Urteil:

Beiden Instanzen hielten die Entscheidung der Bundesagentur aufrecht.

Die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen habe einen erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen dargestellt, der auch eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Für die Entscheidung über eine Sperrzeit sei es auch unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vergleichen. Denn vorliegend war aufgrund der sozialgerichtlichen Ermittlungen davon auszugehen, dass die erhobenen Vorwürfe gegen den Arbeitnehmer zutrafen. Im konkreten Fall lagen der Bundesagentur Hinweise vor, die die Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers belegten. U.a. hatte er auf seinem Arbeitslosengeldantrag die dienstliche Telefonnummer des neuen Arbeitgebers für Rückfragen angegeben.

Fazit:

Nicht in jedem Fall rettet ein arbeitsgerichtlicher Vergleich einen Arbeitnehmer vor Verhängung einer Sperrzeit. Den Sozialversicherungsträgern steht das Recht zu, in solchen Fällen eine Missbrauchsprüfung vorzunehmen und zu kontrollieren, ob zu Lasten der Versichertengemeinschaft nachteilige Abreden getroffen werden.

Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer zahlreiche Belege für seine Vertragsverletzung der Agentur für Arbeit selbst geliefert. Die Entscheidung der Agentur war daher zwangsläufig – selbst wenn der Wortlaut der eigenen Durchführungsanordnungen auf den ersten Blick etwas anderes vermuten ließ, denn diese sehen vor, dass bei arbeitsgerichtlichen Vergleichen eine Sperrzeit nicht zu verhängen ist.

 

Quelle: PM des Hessischen LSG Nr. 21/09 v. 14.09.2009

Erscheinungsdatum: 04.12.2009