Dr. Thomas Gerdom

Tel. +49(0)221 9 51 90-85
Fax +49(0)221 9 51 90-95
t.gerdom@cbh.de

Neue Spielregeln für Nebenjobs bei Konkurrenzunternehmen

Ein Arbeitnehmer kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses berechtigt sein, einen Nebenjob bei einem Konkurrenten seines Arbeitgebers anzunehmen (BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 66/09).

Der Fall:

Die klagende Arbeitnehmerin ist mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG im Bereich Briefsortierung beschäftigt. Sie übt daneben im Umfang von 6 Wochenstunden eine Tätigkeit als Zeitungszustellerin bei einem anderen Arbeitgeber aus. Dieser andere Arbeitgeber stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Sendungen zu und steht insoweit im Wettbewerb mit der Deutschen Post AG.

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Deutschen Post AG findet ein Tarifvertrag Anwendung, der dem Arbeitgeber erlaubt, Nebentätigkeiten zu untersagen, „wenn Gründe des unmittelbaren Wettbewerbs entgegenstehen." Nachdem die Deutsche Post AG durch die Arbeitnehmerin über die Aufnahme der Nebentätigkeit informiert worden war, untersagte sie die Nebentätigkeit. Die Arbeitnehmerin erhob daraufhin Klage und wollte festgestellt wissen, dass sie zur Ausübung der Nebentätigkeit berechtigt sei.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Klägerin dagegen Recht.

Zwar könne nach bisheriger Rechtsprechung ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während der Dauer des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen untersagen. Dies gelte auch dann, wenn es keine entsprechende einzel- oder kollektivvertragliche Regelung gebe. Dabei war es bislang auch als unerheblich angesehen worden, welche Funktion der Arbeitnehmer bei dem Wettbewerber ausübe. Es sei aber fraglich, ob an diesen allgemeinen Grundsätzen zukünftig festzuhalten sei. Vieles spreche dafür, dass einfache Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenten führen und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren, erlaubt seien.

Nachdem der 10. Senat des BAG somit eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung in Aussicht gestellt hat, hat er die Frage im konkreten Fall dahinstehen lassen. Denn auf die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze komme es hier nicht an. Diese seien vielmehr durch die tarifvertragliche Regelung verdrängt, die nicht jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, sondern nur eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit untersage. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege nicht vor. Die Tätigkeiten als Briefsortiererin bei der Deutschen Post AG einerseits und die als Zeitungszustellerin andererseits wiesen keine erheblichen Überschneidungen auf. Es bestehe weder die Gefahr einer Abwerbung von Kunden noch könne die Klägerin bei ihrer Nebentätigkeit bei der Deutschen Post AG erworbene firmenspezifische Fähigkeiten, Kenntnisse oder Erfahrungen zur Förderung des Wettbewerbers einsetzen.

Fazit:

Die Entscheidung darf keineswegs dahingehend missverstanden werden, dass zukünftig jede Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen erlaubt wäre. Auch wenn das BAG zu erkennen gibt, künftig an die Untersagung von Nebentätigkeiten strengere Anforderungen als bisher zu stellen, können Arbeitgeber weiterhin Nebentätigkeiten unterbinden, wenn sie ein berechtigtes Interesse hieran haben. Berechtigte Interessen sind z.B. tangiert, wenn die Abwerbung von Kunden, die Weitergabe spezifischen Wissens an einen Konkurrenten oder Loyalitätskonflikte drohen. Insbesondere bei qualifizierteren Tätigkeiten und bei Arbeitnehmern mit Kundenkontakt wird auch in Zukunft in aller Regel von einer Beeinträchtigung berechtigter Interessen auszugehen sein. Das BAG lässt auch erkennen, dass es eine Rolle spielt, ob der Arbeitnehmer zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz auf die Ausübung eines Zweitjobs angewiesen ist.

Allgemein ist Arbeitgebern dringend zu raten, die Frage möglicher Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag zu regeln. Hierbei bestehen zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, es sind aber auch Grenzen und Fallstricke zu beachten.

Erscheinungsdatum: 18.05.2010