Alexander Brierley, LL.M.

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Neue Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz auf dem Weg

Das Bundeskabinett hat einen neuen Gesetzesentwurf zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes gebilligt. Anhand des Referentenentwurfes können Arbeitgeber einen Eindruck gewinnen, wohin die Reise gehen könnte.

1. Der Referentenentwurf

Die Bundesregierung hat sich nach einiger Diskussion um die Einführung eines Gesetzes zum Arbeitnehmerdatenschutz grundsätzlich auf die Eckpunkte eines entsprechenden Referentenentwurfes aus dem Bundesinnenministerium geeinigt. Zunächst gab es mehrere verschiedene Entwürfe, so z.B. auch aus dem Bundesjustizministerium und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Koalition einigte sich auf geringfügige Änderungen in Bezug auf den Entwurf aus dem Bundesinnenministeriums, insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Videoüberwachung am Arbeitsplatz.

2. Regelungen im Einzelnen

Der Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes muss noch die Hürde des Gesetzgebungsverfahrens durchlaufen. Entsprechend ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht klar, welche Regelungen in der endgültigen Version in das Bundesdatenschutzgesetz Einzug halten werden. Dennoch bietet sich die Gelegenheit, einige der Regelungen des Referentenentwurfes vorzustellen, um den betroffenen Arbeitgebern und Beschäftigten einen Überblick zu geben, welche neuen Anforderungen ggf. auf sie zukommen.

a) Datenerhebung im Rahmen einer Einstellung

Eine vorgeschlagene Neuregelung sieht vor, dass es dem Arbeitgeber grundsätzlich erlaubt sein soll, vor Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses Daten über den Arbeitnehmer zu sammeln. Eingeschränkt wird diese Erlaubnis jedoch dadurch, dass Daten im Hinblick auf rassische oder ethnische Herkunft, eine Behinderung, die Gesundheit, die sexuelle Identität, die Vermögensverhältnisse, Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren nur erhoben werden dürfen, wenn und soweit dieses für die Art der auszuübenden Tätigkeit oder die Bedingungen ihrer Ausübung erforderlich ist. Eindeutig ausgeschlossen wird ein Fragerecht nach einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Sinne des SGB IX. Auch das Fragerecht nach der religiösen bzw. weltanschaulichen Zugehörigkeit oder der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei bzw. Gewerkschaft werden stark eingeschränkt. Weiterhin wird vorgeschrieben, dass die Beschäftigtendaten unmittelbar bei den Beschäftigten zu erheben sind, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind. Darüber hinaus ist eine Ermittlung der Daten bei Dritten nur mit Einwilligung zulässig.

b) Erforderlichkeit der Daten

Weiterhin sieht der Gesetzesentwurf vor, dass Beschäftigtendaten weiterhin nur erhoben werden dürfen, wenn dies für die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Insoweit sieht der Referentenentwurf einen Beispielskatalog vor, in dem die Notwendigkeit exemplarisch aufgeführt wird.

c) Datenerhebung zur Aufdeckung von Straftaten

Stark reglementiert wird zukünftig auch die verdeckte Datenerhebung zur Aufdeckung von Straftaten im Beschäftigungsverhältnis sein. Gefordert wird in jedem Fall zunächst ein aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründeter Verdacht, dass der Beschäftigte eine schwerwiegende Vertragsverletzung zu Lasten des Arbeitgebers begangen hat, die diesen zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers berechtigen würden, sowie, dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erforderlich ist, um die Tat aufzuklären, insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

d) Videoüberwachung

Ein besonderes Augenmerk der geplanten Neuregelung liegt auf der Zulässigkeit der Videoüberwachung von Betriebsstätten. Dies war ein Streitpunkt innerhalb der Koalition, da der ursprüngliche Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums auch die verdeckte Videoüberwachung von Arbeitnehmern grundsätzlich gestattete. Auf Widerstand seitens der FDP wurden diese Möglichkeiten jedoch herausgenommen, so dass zukünftig insbesondere die verdeckte Videoüberwachung von Betriebsstätten praktisch nicht mehr möglich sein wird.

e) Ortungssysteme und biometrische Verfahren

Ebenso eingeschränkt wird die Zulässigkeit der Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ortungssysteme sowie durch biometrische Verfahren. Solche sollen nach den Wünschen des Gesetzgebers zukünftig nur noch aus bestimmten betrieblichen Erfordernissen und in engen Grenzen zulässig sein.

f) Telekommunikationsdienste

Eine umfangreiche Neuregelung beschäftigt sich mit der Möglichkeit der Auswertung von Daten, die bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten anfallen. Die Neuregelung differenziert insoweit zwischen der rein dienstlichen Nutzung der Telekommunikationsdienste und dem Fall, dass Arbeitgeber ebenfalls die Privatnutzung erlaubt haben. In letzterem Fall ist die Erhebung der Daten nur noch in Ausnahmefällen zulässig.

g) Einwilligung

Nach dem Entwurf des Gesetzes soll zukünftig abweichend von § 4 BDSG die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Beschäftigtendaten aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen nur noch dann zulässig sein, soweit dies nach den Neuregelungen zum Beschäftigtendatenschutz ausdrücklich zugelassen ist.

Neben den vorgestellten Regelungen sieht der Referentenentwurf noch mehrere Detailanpassungen, sowie eine Überarbeitung des Ordnungswidrigkeitenkataloges vor.

3. Fazit

Nach Jahren der unsicheren Rechtslage in Bezug darauf, welche Daten ein Arbeitgeber von seinen Beschäftigten erheben und nutzen darf, würde das vorgeschlagene Gesetz, würden die dort vorgesehenen Regelungen tatsächlich in dieser Form in Kraft treten, zumindest bezüglich vieler Punkte Klarheit schaffen. Dies ist sicherlich erfreulich. Auf der anderen Seite werfen allein die Regelungen im Referentenentwurf eine Vielzahl neuer Fragen auf, die in der Begründung zum Gesetzesentwurf nicht erläutert werden und wahrscheinlich erst im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung geklärt werden können.

Arbeitgeber müssen sich in der Zukunft darauf einstellen, im Bereich ihrer datenschutzrechtlichen Compliance ihre bisher bestehenden Systeme den neuen Anforderungen anzupassen. Den im Gesetzesentwurf vorgesehenen Regelungen dürfte die Praxis in der weit überwiegenden Anzahl der Unternehmen zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls nicht gerecht werden. Umso dringender erscheint der Hinweis, dass der Gesetzgeber den Ordnungswidrigkeitenkatalog nicht nur im Hinblick auf die zu ahndenden Verstöße erweitert, sondern zuvor auch die zu verhängenden Ordnungsgelder zum Teil deutlich erhöht hat.

Erscheinungsdatum: 27.08.2010