
Alexander Brierley, LL.M.
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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung Teil 6
Seit dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009, Rs. C-350/06, befindet sich das Recht zur Urlaubsabgeltung in stetigem Fluss. Nun hat das Gericht zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber auch mehrere über mehrere Jahre angehäufte Urlaubsansprüche eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers abgelten muss.
Der Fall:
Der schwerbehinderte Arbeitnehmer war bei der beklagten Arbeitgeberin seit dem 01.04.1964 als Schlosser beschäftigt. Seit dem 23.01.2002 war er durchgehend arbeitsunfähig krank und bezog ab dem 01.10.2003, jeweils befristet, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis schließlich zum 31.08.2008 durch Aufhebungsvertrag beendet.
Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Kläger von seinem Arbeitgeber die Abgeltung des wegen Krankheit nicht in Anspruch genommenen Urlaubs für die Jahre 2006, 2007 und 2008 in Höhe von jeweils 35 Arbeitstagen verlangt.
Die Entscheidung:
Während das Arbeitsgericht die Klage zumindest in Höhe der Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen als begründet ansah, hat das LAG Hamm den Fall erneut dem EuGH vorgelegt.
Hintergrund ist, dass es in dem vom EuGH entschiedenen Fall nur um die Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus dem Vorjahr und dem laufenden Jahr ging. Die Frage, ob der Abgeltungsanspruch auch die Urlaubsansprüche aus den vorangegangenen Jahren erfasst, also ob die Urlaubsansprüche über viele Jahre angesammelt werden können, war von ihm nicht beantwortet worden. Darum geht es aber in dem vorliegenden Fall, da der Arbeitnehmer die Abgeltung von Urlaub aus den letzten drei Jahren seines Arbeitsverhältnisses begehrt hat und möglicherweise sogar für den Urlaub bis zum Jahr 2002 hätte geltend machen können.
Das LAG hat Zweifel, ob der Zweck des Urlaubsanspruchs, nämlich der wirksame Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Arbeitnehmern durch Sicherstellung einer tatsächlichen Ruhezeit, durch die Ansammlung von Urlaubsansprüchen über viele Jahre erfüllt werden kann. Deshalb hat es die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Fazit:
Die Entscheidung des EuGH, dass einem Arbeitnehmer, der aufgrund von Krankheit daran gehindert war, seinen Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist, war insoweit auf Kritik gestoßen, als dass dies nur schwer mit dem Ziel des Urlaubs in Einklang zu bringen war.
Umso erfreulicher ist die nunmehr erfolgte Vorlage dieser Rechtsfrage an den EuGH. Sollte sie erfolgreich sein und der EuGH den Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers zeitlich begrenzen, hätte dies eine erhebliche Minimierung des Haftungsrisikos für den Arbeitgeber bei Ausscheiden von langzeiterkrankten Arbeitnehmern zur Folge.
Weitere Informationen zum neuen Urlaubsrecht erfahren Sie hier: Teil 1, Teil 2, Teil 3, Teil 4 und Teil 5.
Quelle: LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2010 - 16 Sa 1176/09
Pressemitteilung des LAG Hamm vom 15.04.2010
Erscheinungsdatum: 24.05.2010
