Alexander Brierley, LL.M.

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Neue Regeln bei der Urlaubsabgeltung – Teil IV

Nach der Entscheidung des EuGH vom 20.1.2009, Rs. C-350/06, ist die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht und zur Urlaubsabgeltung in ständigem Fluss. Das LAG Berlin-Brandenburg will die "neuen Regeln" nicht bei der Abgeltung von Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen anwenden (Urt. v. 2.10.2009, 6 Sa 1215/09.)

Der Fall

Die Klägerin war im öffentlichen Dienst bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum vom 05.07.2006 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.2008 war sie praktisch durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte sie die Abgeltung noch offener Urlaubsansprüche. Dabei machte sie sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub, den darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch nach dem BAT, sowie den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen geltend.

Das Urteil

Das mit dem Fall in zweiter Instanz befasste LAG Berlin-Brandenburg gab dem Verlangen der Klägerin in Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf den gesetzlichen Mindesturlaub statt. Bezüglich des überobligatorischen Urlaubsanspruches nach dem BAT und dem Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX wies es die Klage jedoch ab.

Soweit es den Anspruch aus dem BAT betraf verwies das Gericht auf die besondere Verfallsregelung in § 47 BAT-O. Nach der dortigen Regelung sei dieser Urlaub in jedem Falle ersatzlos verfallen, da die Klägerin den Urlaub nicht innerhalb der dort genannten Fristen genommen hatte.

In Bezug auf den Sonderurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 SGB IX führte das Gericht aus, dass dieser ebenfalls ersatzlos verfallen sei. Die Kammer berief sich dabei auf § 7 Abs.3 Satz 3 BUrlG und argumentierte, dass der Zusatzurlaub entsprechend den Regelungen des gesetzlichen Mindesturlaubes verfalle. Daran habe sich auch durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nichts geändert.

Das dortige Urteil habe sich auf die Auslegung der Richtlinie 2003/88/EG beschränkt, die wiederum nur den gesetzlichen Mindesturlaub betreffe. Es sei kein Grund erkennbar wieso die Inkompatibilität der nationalen Gesetzgebung u. Rechtsprechung betreffend den Mindesturlaub mit der o.g. Richtlinie sich auch auf andere Urlaubstatbestände (wie den Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX) erstrecken solle, obwohl diese in der Richtlinie überhaupt nicht behandelt seien. Daher bleibe es bezüglich des Sonderurlaubes bei der bisherigen Regelung und der Urlaub der Klägerin war jeweils mit Ablauf des 31. März des Folgejahres ersatzlos verfallen. Zumindest aber sei ein entsprechender Vertrauensschutz zu gewähren gewesen.

Die Gegenteilige Position hatte noch das LAG Düsseldorf vertreten. Es argumentierte (zugegebenermaßen recht spärlich) dass der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen den Regelungen für den gesetzlichen Urlaub folgen würde, weshalb auch dieser bei Langzeiterkrankung nicht verfalle.

Fazit

Es bleibt spannend im Urlaubsrecht. Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 20.01.2009 viel Unsicherheit in das Urlaubsrecht gebracht hatte, sind die nationalen Gerichte nun dabei wieder Strukturen zu schaffen, an denen sich die Rechtsanwender orientieren können. Hierüber haben wir bereits mehrfach berichtet (Neues zum Urlaubsrecht Teil 1, Teil 2 und Teil 3).

Offen bleibt aber scheinbar vorerst die Frage, ob die neuen Regelungen zur Urlaubsabgeltung auch für den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Mitarbeiter gelten. Diese Frage wird nun das BAG klären müssen, das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen. Bis dahin ist den betroffenen Arbeitgebern zu raten entsprechende Rückstellungen zu bilden.

 

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg Urt. v. 2.10.2009, 6 Sa 1215/09

Erscheinungsdatum: 30.01.2010