Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Neue Rechtsprechung zum AGG

Im August hat das Bundesarbeitsgericht in mehreren Entscheidungen zu Fragestellungen des AGG Stellung bezogen.

Das BAG hatte am 19.08.2010 in mehreren Fällen über Fragestellungen einer (vermeintlichen) Diskriminierung von Stellenbewerbern zu entscheiden.

In dem Verfahren 8 AZR 466/09 bewarb sich eine Arbeitnehmer türkischer Herkunft und muslimischen Glaubens auf eine Stelle bei einem evangelischen kirchlichen Arbeitgeber. Voraussetzung für die Einstellung war dabei u.a. ein abgeschlossenes Studium sowie die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche.

Nach der Ablehnung ihrer Bewerbung klagte die abgelehnte Bewerberin auf Entschädigung nach dem AGG. Die Klage hatte auch vor dem BAG keinen Erfolg.

Der für das Diskriminierungsrecht zuständige 8. Senat stellte fest, dass eine Benachteiligung bei der Bewerbung dann ausscheidet (und nicht mehr geprüft wird), wenn die Bewerbung eines vermeintlich diskriminierten Arbeitnehmers bereits nicht mit der anderer Bewerber vergleichbar ist. Ob eine solche Vergleichbarkeit gegeben ist, richtet sich nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint. Vorliegend verfügte die Klägerin anders als die anderen Bewerber nicht über ein abgeschlossenes Hochschulstudium; ihre Bewerbung war daher nicht denjenigen der anderen Bewerber vergleichbar.

In dem Verfahren 8 AZR 370/09 wies das BAG ebenso wie die Vorinstanzen die Klage eines Bewerbers zurück, der seine Bewerbungsunterlagen erst eingereicht hatte, als die Besetzungsentscheidung bereits getroffen war. Der Kläger war zwar nach Ansicht des 8. Senates durch die Einreichung der Bewerbung zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden, habe aber als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren, da die Stelle bereits besetzt war.

In dem Verfahren 8 AZR 530/09 hat der 8. Senat schließlich festgestellt, dass eine Stellenausschreibung grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot verstößt, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.

Der beklagte Arbeitgeber hatte für seine Rechtsabteilung eine geschlechtsneutral formulierte Anzeige für eine Volljuristin/Volljuristen geschaltet und als weitere Kriterien „jung“ und „engagiert“ angegeben.

In den beiden ersten Instanzen wurde der Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes verurteilt. Diese Entscheidungen wurden durch das BAG bestätigt, da die Stelle durch den Arbeitgeber nicht „altersneutral“ ausgeschrieben war - ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters lag nicht vor. Die unzulässige Stellenausschreibung stellte auch nach Ansicht des BAG ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden war. Einen Gegenbeweis hatte der Arbeitgeber nicht geführt.

Erscheinungsdatum: 27.08.2010