Dr. Thomas Gerdom

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Kündigung bei Diebstahl eines Brotaufstrichs

Die außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats, dem der Diebstahl eines Brotaufstrichs im Wert von weniger als 10 Cent zur Last gelegt wird, kann unverhältnismäßig und damit unwirksam sein (LAG Hamm vom 18.09.2009 - 13 Sa 640/09).

Frikadellenbrötchen, Maultaschen, Pfandbons, Ladestrom für das Handy: In jüngster Zeit haben mehrfach Fälle, in denen Arbeitnehmern wegen sog. „Bagatelldelikte“ gekündigt wurde, für Schlagzeilen gesorgt. Über die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung hatte vor kurzem das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zu entscheiden - allerdings mit der Besonderheit, dass der Kläger Betriebsrat war. 

Der Fall:

Der Kläger arbeitete bei der Beklagten als Bäcker und war Mitglied des dortigen Betriebsrates. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte begründet die Kündigung damit, der Kläger habe einen in ihrem Eigentum stehenden Brotaufstrich auf ein Brötchen geschmiert und dieses dann gegessen. Ursprünglich hatte die Beklagte dem Kläger vorgeworfen, er habe nicht nur den Brotaufstrich, sondern auch das Brötchen gestohlen. Hiervon ist sie jedoch später abgerückt, so dass nunmehr während des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Kläger das Brötchen ordnungsgemäß bezahlt hat. Der vom Kläger verzehrte Brotaufstrich hatte einen Wert von weniger als 10 Cent.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund und nachfolgend auch das LAG Hamm als Berufungsinstanz hielten die Kündigung für unwirksam und gaben der Klage statt.

Der Kläger war als Betriebsratsmitglied ordentlich unkündbar, so dass ihm gegenüber nur eine außerordentliche Kündigung in Betracht kam. Die Wirksamkeit dieser außerordentlichen Kündigung prüfte das LAG Hamm in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung in zwei Stufen.

Auf der ersten Stufe ist zu fragen, ob der Sachverhalt „an sich“ geeignet ist, als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Diese Frage bejahte das Gericht mit der Begründung, ein Diebstahl zu Lasten des Arbeitgebers könne auch dann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn es sich um geringwertige Gegenstände handele.

Auf der zweiten Stufe ist zu fragen, ob bei einer umfassenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Vorliegend war wegen der Betriebsratsmitgliedschaft des Klägers auf eine „fiktive“ ordentliche Kündigungsfrist abzustellen. Das LAG Hamm war dabei der Ansicht, die umfassende Interessenabwägung im Einzelfall ginge hier zu Lasten des Arbeitgebers. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger nur Brotaufstrich im Wert von weniger als 10 Cent und nicht, wie ursprünglich behauptet, auch das Brötchen gestohlen habe, sei es der Beklagten zuzumuten, den Kläger bis zum Ablauf einer fiktiven Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das LAG Hamm nicht zugelassen.

Fazit:

In der Rechtsprechung - gerade auch der des BAG - lassen sich zahlreiche Beispiele finden, in denen eine wegen eines (einmaligen) „Bagatelldiebstahls“ ausgesprochene außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten wurde. Die vorliegende Entscheidung des LAG Hamm scheint auf den ersten Blick eine restriktivere Tendenz aufzuweisen.

Zu beachten ist jedoch, dass auch das LAG Hamm - wie das BAG in ständiger Rechtsprechung - der Ansicht ist, dass ein Diebstahl geringwertiger Sachen „an sich“ einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.

Irreführend ist die Andeutung des LAG Hamm, dass die umfassende Interessenabwägung im Einzelfall möglicherweise schon dann anders ausgefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer nicht nur den Brotaufstrich, sondern auch das Brötchen selbst gestohlen hätte (hiervon war der Arbeitgeber bei der Kündigung ausgegangen). Der die Kündigung rechtfertigende Vertrauensverlust tritt bereits mit jedem Eigentumsdelikt ein - und zwar auch bereits bei Kleinstbeträgen! 

Das LAG Hamm brauchte aufgrund der Besonderheit des Falls nicht zu entscheiden, ob der Diebstahl einer Sache im Wert von weniger als 10 Cent nicht zumindest eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt hätte. Das Urteil des LAG Hamm führt hier zu dem Ergebnis, dass der "Spielraum für Selbstbedienung" bei Betriebsratsmitgliedern scheinbar größer bemessen werden soll als für andere Arbeitnehmer (weil eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist). Solche Feinheiten gehen allerdings in der derzeitigen medialen Empörung bei vergleichbaren Fällen unter.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Hamm vom 18.09.2009

Autor:
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Erscheinungsdatum: 23.10.2009