Alexander Brierley, LL.M.

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Kippt der Grundsatz der Tarifeinheit?

Der 4. Senat des BAG hat angekündigt, seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu ändern und hat deshalb eine Divergenzanfrage an den 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts gerichtet.

Sollte auch der 10. Senat erklären, nicht mehr an diesem Grundsatz festhalten zu wolle, dürfte dies der Anfang vom Ende der Tarifeinheit sein.

Der Fall

Der Kläger war in einem Krankenhaus als Arzt beschäftigt und verlangt einen Urlaubsaufschlag nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT). Er selbst ist Mitglied des Marburger Bundes. Die Beklagte wiederum ist Mitglied in einem der Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehörigen Arbeitgeberverband. Bis zum 30.09.2005 galt für die Parteien der BAT unmittelbar und zwingend, da dieser zwischen der VKA auf Arbeitgeberseite sowie den Gewerkschaften ver.di als auch vom Marburger Bund auf Arbeitnehmerseite geschlossen war.

Am 01.10.2005 trat schließlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in Kraft, welcher zwischen der VKA und ver.di, nicht aber vom Marburger Bund, beschlossen wurde.

In der hier relevanten Zeit ab Oktober 2005 war der Arbeitgeber daher sowohl an den zwischen dem Marburger Bund und der VKA noch weiterhin geltenden BAT als auch an den TVöD unmittelbar tarifgebunden. Ein neuer Tarifvertrag zwischen dem Marburger Bund und dem VKA trat erst im August 2006 in Kraft.

Die Beklagte verweigerte nun unter Hinweis auf den Grundsatz der Tarifeinheit die Zahlung des Urlaubsaufschlages nach dem BAT, weil dieser durch den TVöD verdrängt worden sei.

Die Auffassung des 4. Senats

Der 4. Senat plant, dem Kläger Recht zu geben und ihm den verlangten Urlaubsaufschlag gem. BAT zuzusprechen. Dafür muss es jedoch seine bisherige Rechtsprechung zur Tarifeinheit zu Gunsten der sog. Tarifpluralität aufgeben. Dies betrifft zumindest solche Fälle wie den vorliegenden, bei denen für einen Betrieb gleich mehrere Tarifverträge Anwendung finden, weil mit verschiedenen Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge abgeschlossen wurden. Nach dem Grundsatz der Tarifeinheit sollte in solchen Fällen, in denen mehrere Tarifverträge Anwendung finden, nur der jeweils speziellere Tarifvertrag für den Betrieb gelten.

Auf den vorliegenden Fall bezogen, hieße dies, dass der TVöD als speziellerer Tarifvertrag Anwendung gefunden hätte, weshalb der Kläger den Urlaubsaufschlag nach dem BAT nicht hätte verlangen können.

Nun aber hat der 4. Senat angekündigt, diesen Grundsatz aufzugeben und zukünftig eine Tarifpluralität  zuzulassen. Dies würde bedeuten, dass zukünftig in demselben Betrieb eines Arbeitgebers verschiedene Tarifverträge zur Anwendung kommen könnten, je nach Tarifbindung der Arbeitnehmer.

Fazit

Die sich abzeichnende Rechtsprechungsänderung ist in der Literatur schon länger prognostiziert worden. Sollte nun auch der 10. Senat erklären, dass er beabsichtigt, nicht an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung festzuhalten, dürfte dies das endgültige Ende des Grundsatzes der Tarifeinheit sein.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies insbesondere einen deutlich erhöhten Administrationsaufwand, da er auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse die Bestimmungen jeweils verschiedener Tarifverträge anwenden muss. Vor allem dürfte dies aber dem Trend der Spartengewerkschaften einen erheblichen Aufschwung geben. Dies bedeutet auch, dass die hiervon  betroffenen Arbeitgeber nicht nur auf neue soziale Gegenspieler, sondern auch auf die damit verbundenen (häufigeren) Tarifauseinandersetzung einstellen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.01.2010.

Erscheinungsdatum: 10.02.2010