Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Keine Vergütung für Betriebsratstätigkeit im Restmandat

Mitglieder eines Betriebsrats im Restmandat können vom Arbeitgeber grundsätzlich keine Vergütung für die mit ihrer Betriebsratstätigkeit verbundenen Freizeitopfer verlangen (BAG, Urteil vom 05.05.2010 – 7 AZR 728/08 – ).

Der Fall:

Die Kläger waren Mitglieder des in einer Niederlassung der Beklagten bestehenden Betriebsrates. Zum 01.01.2002 erfolgte die Schließung dieser Niederlassung; der bisherige Betriebsrat behielt damit ein Restmandat gemäß § 21 b BetrVG . Der Kläger wurde mit Ablauf des 31.12.2001 in den Ruhestand versetzt, die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2002.

Die Kläger verlangten von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung in Höhe von jeweils über 30.000,- € für Tätigkeiten, die sie nach der Stilllegung ihrer Niederlassung und ihrem Eintritt in den Ruhestand im restmandatierten Betriebsrat verrichtet hatten. Dabei ging es auch für die Klägerin, die erst nach dem 31.12.2002 in den Ruhestand trat, im Wesentlichen um Ansprüche ab Januar 2003, also für ihre Ruhestandszeit.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht hat, wie schon die Vorinstanzen, einen Anspruch der Kläger auf Vergütung für ihre Tätigkeit im restmandatierten Betriebsrat abgelehnt.

Die Kläger hatten die Ansicht vertreten, ein Anspruch auf Vergütung für ihre Betriebsratstätigkeit ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 37 Abs. 3 S. 3 BetrVG. Danach ist die für die Tätigkeit im Betriebsrat aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, wenn nicht vor Ablauf eines Monats Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, gewährt werden kann. Einer Anwendbarkeit dieser Regelung stand aus Sicht der Kläger nicht entgegen, dass zwischen ihnen und der Beklagten im fraglichen Zeitraum wegen der Pensionierung der Kläger gar kein Arbeitsverhältnis mehr bestand, denn jedenfalls das Restmandat des Betriebsrates habe fortbestanden.

Nach § 21b BetrVG bleibt ein Betriebsrat u. a. im Falle der Stilllegung des Betriebs so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit in Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Nach der Begründung des Restmandates endet die Mitgliedschaft im Betriebsrat – anders als diejenige im Vollmandat – nicht mehr durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Das BAG stellt entgegen der Ansicht der Kläger klar, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds des restmandatierten Betriebsrates weder eine Befreiung von der geschuldeten Arbeitsleistung oder ein Freizeitausgleich noch eine Vergütung für das mit der Betriebsratstätigkeit verbundene Freizeitopfer in Betracht komme. Denn dies widerspreche dem in § 37 Abs. 1 BetrVG niedergelegten Ehrenamtsprinzip.

Nicht zu entscheiden hatte das BAG, ob Mitglieder eines restmandatierten Betriebsrates einen Ausgleich für Vermögensopfer verlangen können, die dadurch entstehen, dass sie sich von einem neuen Arbeitgeber unbezahlt für Tätigkeiten im restmandatierten Betriebsrat ihres früheren Betriebs freistellen lassen. Denn im vorliegenden Fall waren beide Kläger durch Pensionierung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so dass es zu keiner neuen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber kam.

Fazit:

Das BAG ist in seiner Entscheidung einer erweiternden Anwendung des § 37 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 BetrVG für den Fall, dass ehemalige Arbeitnehmer im Ruhestand eine Betriebsratstätigkeit im Restmandat ausüben, entgegengetreten. Damit hat das Gericht das Ehrenamtsprinzip des § 37 Abs. 1 BetrVG gestärkt und Versuchen, aus der Betriebsratstätigkeit unberechtigte finanzielle Vorteile zu erzielen, eine Absage erteilt.

Soweit das BAG in einer früheren Entscheidung (Urt. v. 14.10.1982 – 2 AZR 568/80 – ) davon ausgegangen ist, dass Betriebsratsmitgliedern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Zeit, welche sie für Betriebsratsaufgaben aufwendeten, in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3 BetrVG wie Arbeitszeit zu vergüten sei, liegt hierin kein Widerspruch zum vorliegenden Urteil. Denn das BAG hatte sich in seiner damaligen Entscheidung nicht mit der Frage zu befassen, ob eine Vergütung auch dann zu gewähren ist, wenn das Betriebsratsmitglied in dem Zeitraum, für den die Vergütung verlangt wird, wegen seines Eintritts in den Ruhestand überhaupt keine Beschäftigung mehr ausübt.

Quelle: PM 35/10 des BAG vom 06.05.2010

Erscheinungsdatum: 18.05.2010