Für höheres Elterngeld darf Steuerklasse vor Geburt des Kindes gewechselt werden
Ein Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes ist weder gesetzlich untersagt noch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25.06.2009 entschieden (Az. B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R).
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) schließt einen Steuerklassenwechsel weder aus noch beschränkt er diesen auf irgendeine Art und Weise. In einem solchen Vorgehen liegt daher kein Rechtsmissbrauch.
Der Fall:
Das BSG verhandelte die Klagen zweier verheirateter Frauen, die während ihrer Schwangerschaft jeweils in eine andere Lohnsteuerklasse gewechselt hatten (in einem Fall von IV in III, im anderen Fall von V in III). Hierdurch erhielten die Klägerinnen jeweils ein höhere Nettoentgelt. Nach der Geburt der Kinder beantragten die Klägerinnen jeweils Elterngeld. Der beklagte Freistaat Bayern lehnte eine Berechnung des Elterngeldes auf der Grundlage dieses höheren Nettoentgeltes ab. Zur Begründung führte der Freistaat Bayern an, dass der Steuerklassenwechsel vor Geburt des Kindes rechtsmissbräuchlich gewesen sei, da er nur erfolgt sei, um ein höheres Elterngeld zu bekommen. Gegen diese Entscheidung erhoben die beiden Klägerinnen Klage vor dem Sozialgericht. Das Sozialgericht gab den Klagen statt. Die hiergegen gerichtete Sprungrevision des beklagten Freistaats Bayern hatte keinen Erfolg. Das BSG bestätigte die stattgebende Entscheidung des Sozialgerichts.
Begründung:
Zur Begründung führte das BSG aus wie folgt:
Die Berechnung des Elterngeldes richtet sich gem. § 2 BEEG grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt. Abzüglich der darauf entfallenden Steuern beträgt dann das Elterngeld 67 % dieses Einkommens. Dabei ist ein etwaiger Steuerklassenwechsel zu berücksichtigen, denn zum einen erlaubt das Einkommensteuergesetz einen solches Vorgehen und zum anderen ist es auch mit Blick auf den erkennbaren Schutzzweck des BEEG unbedenklich. Den Klägerinnen kann daher nicht vorgeworfen werden, sie hätten rechtethisch verwerflich bzw. rechtsmissbräuchlich gehandelt. Schließlich war schon im Gesetzgebungsverfahren zum BEEG die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede gewesen war. Der Gesetzgeber hat somit bewusst darauf verzichtet, die durch einen Steuerklassenwechsel gegebene Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Bezugshöhe von Elterngeld durch eine entsprechende gesetzliche Regelung auszuschließen. Dazu kommt schließlich, dass trotz der Tatsache, dass inzwischen in mehreren Bundesländern Verfahren anhängig sind, die erstinstanzlich teilweise zu Lasten der Verwaltung ausgegangen sind, auch im Rahmen des ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung seitens des Gesetzgebers verzichtet wurde.
BSG, Urteil vom 25.06.2009 – B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R
Quelle: Pressemitteilung BSG Nr. 26/09 vom 25.06.2009
Erscheinungsdatum: 03.07.2009
