„Flashmob-Aktionen“ im Arbeitskampf zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sog. „Flashmob-Aktionen“, zu denen eine Gewerkschaft im Rahmen eines Arbeitskampfes aufgerufen hatte, für rechtmäßig erklärt.

Der Fall:

Die Gewerkschaft ver.di hatte im Rahmen des Tarifkonflikts im Einzelhandel im Dezember 2007 zur Durchführung von „Flashmob-Aktionen“ aufgerufen. Der ver.di Landesbezirk Berlin forderte dazu auf, einzelne bestreikte Einzelhandelsfilialen, die sich dadurch auszeichneten, dass hier sog. „Streikbrecher“ arbeiteten, dadurch lahmzulegen, dass Pfennigartikel gekauft werden sollten und damit der Kassenbereich für längere Zeit blockiert werden sollte bzw. zur gleichen Zeit Einkaufswagen vollgepackt und dann stehengelassen werden sollten. Die potentiellen Teilnehmer der Aktion sollten per SMS über Zeitpunkt und Ort der Aktion informiert werden. Daraufhin suchten rund 40 Personen eine Filiale eines Mitglieds des klagenden Arbeitgeberverbandes auf und folgten der Aufforderung der Gewerkschaft.

Der klagende Arbeitgeberverband hielt derartige Aufrufe und Aktionen auch im Rahmen eines Arbeitskampfes für unzulässig. Es handele sich nicht um Streikmaßnahmen, sondern um rechtswidrige mit Betriebsblockaden und Betriebsbesetzungen vergleichbare Aktionen.

Das Urteil:

Das BAG hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und „Flashmob-Aktionen“ für nicht rechtswidrig gehalten. Zwar liege hierin eine Störung betrieblicher Abläufe, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb (Art. 12 GG) des bestreikten Einzelhandelsunternehmens darstellten, dieser Eingriff war aus Sicht des BAG jedoch gerechtfertigt.

Nach Ansicht des BAG unterfallen „Flashmob-Aktionen“ der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Danach ist die Gewerkschaft in der Wahl des Kampfmittels frei, solange dieses nur verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sei. Nach Ansicht des BAG ist eine „Flashmob-Aktion“ deshalb angemessen, weil der so betroffene Arbeitgeber durch die Ausübung seines Hausrechtes oder durch die kurzfristige Schließung der Filiale der Aktion begegnen könne.

Fazit:

Erneut erweitert das BAG die Arbeitskampfmittel der Gewerkschaften in unzulässiger und rechtswidriger Weise. Die einseitige Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG durch das BAG zieht sich bereits durch einige Entscheidungen der letzten Zeit. Insbesondere hatte das BAG noch vor kurzem sog. Unterstützungsstreiks in erheblichem Maße für zulässig erklärt und auch den Streik um den sog. Tarifsozialplan für wirksam erachtet. Den Arbeitgeber überlässt das BAG dagegen seinem Schicksal. Der Hinweis des BAG, der Arbeitgeber könne auf eine „Flashmob-Aktion“ mit einer kurzfristigen Schließung reagieren, ist schon fast zynisch, offenbart jedenfalls einmal mehr die einseitige Sichtweise des BAG auf das deutsche Arbeitskampfrecht.

BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 972/08

Quelle: Pressemitteilung Nr. 95/09

Erscheinungsdatum: 25.09.2009