Alexander Brierley, LL.M.

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EuGH kippt § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Altersdiskriminierung

Der EuGH hat in einer Entscheidung vom 19.01.2010 die Regelung in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer zur Bestimmung der Kündigungsfrist Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden sollen, für rechtswidrig erachtet.

Der Fall:

Die Klägerin war seit ihrem 18. Lebensjahr bei der Beklagten beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Die Beklagte berechnete dabei die Kündigungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung in § 622 BGB unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von nur drei Jahren, obwohl die Arbeitnehmerin tatsächlich schon seit zehn Jahren bei ihr beschäftigt war. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB waren jedoch die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres lagen, nicht zu berücksichtigen.

Im Rahmen ihrer Kündigungsschutzklage machte die Klägerin geltend, dass diese Regelung eine europarechtlich verbotene Diskriminierung wegen des Alters sei. Die Kündigungsfrist hätte vielmehr vier Monate betragen müssen, gemessen anhand einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat den Fall in der Berufungsinstanz dem EuGH mit der Frage vorgelegt, ob diese gesetzliche Kündigungsregelung mit europäischem Antidiskriminierungsrecht vereinbar sei.

Die Entscheidung:

Der EuGH entschied, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen die europäischen „Antidiskriminierungsrichtlinie“ 2000/78 verstoße. Die Norm stelle eine verbotene Diskriminierung wegen des Alters dar und sei von den nationalen Gerichten unangewendet zu lassen.

Die Regelung beinhalte eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenommen haben, zu solchen, die die Tätigkeit dort erst später begonnen haben. Damit würden aber Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeit haben, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.

Diese Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des EuGH auch nicht gerechtfertigt. Der EuGH erkannte zwar grundsätzlich an, dass die Ziele dieser Kündigungsregelung zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehören und grundsätzlich legitim sind (Verringerung der Belastung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werden kann). Die gegebene Altersdiskriminierung könne jedoch damit im Ergebnis nicht gerechtfertigt werden.

Fazit:

Bereits länger war die Vorschrift des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Kritik. In der Literatur gab es viele Stimmen, die von einer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2000/78 ausgingen.

Auch in der nationalen Rechtsprechung war zunehmend angenommen worden, dass die Regelung mit den europäischen Vorgaben nicht vereinbar sei.

Diese Stimmen hat der EuGH nun endgültig bestätigt. Zukünftig bleibt es dabei, dass bei der Berechnung der einschlägigen Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB die reine Betriebszugehörigkeit zählt. Eine Verringerung der Kündigungsfrist bei Arbeitnehmern, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sind, kommt hingegen nicht mehr in Betracht.

Zwar ändert die Kündigungsfrist selbst nichts an der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung; bei einer Falschberechnung können jedoch Nachforderungen auf den Arbeitgeber zukommen.

Offen bleibt nach dem Urteil aber noch, wie mit Regelungen in Tarifverträgen umzugehen sein wird, die teilweise die (nunmehr für rechtswidrig erachtete) Berechnungsregelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB übernommen haben.

Quelle: EuGH, Urteil vom 19.01.2010 - C 555/07 

Erscheinungsdatum: 19.01.2010