
Alexander Brierley, LL.M.
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Eine Wolke kann reichlich Asche kosten
Der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull hat den Flugverkehr über Europa für mehrere Tage zum Erliegen gebracht. Dies hat auch Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse.
1. Wegerisiko des Arbeitnehmers
Zunächst stellt sich die Frage, wer das sog. Wegerisiko trägt, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Aschewolke einen geplanten Flug nicht nehmen kann und ihm deshalb ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsort unmöglich ist.
Hierzu ist zunächst anzumerken, dass das Wegerisiko, also die Gefahr nicht rechtzeitig an den Arbeitsplatz zu gelangen, grundsätzlich beim Arbeitnehmer liegt. Das heißt, er ist dafür verantwortlich, entsprechende Vorsorge zu treffen, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung beim Arbeitgeber erbringen zu können. Kann der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht pünktlich aufnehmen, gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in dem Fall der Sperrung des Luftraumes – nichts für seine Verhinderung kann.
Das Gesetz sieht in § 616 Abs. 1 BGB eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, wenn der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert wird.
Der Gesetzgeber hatte bei dieser Vorschrift zwar im Wesentlichen Krankheiten des Arbeitnehmers im Blick bzw. die Erkrankung von nahen Angehörigen, jedoch kann in Einzelfällen eine Entgeltfortzahlung nach § 616 BGB auch dann eingreifen, wenn der Arbeitnehmer persönlich durch eine Naturkatastrophe betroffen ist, die ihm die Aufnahme der Arbeit nicht zumutbar macht.
Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. Die Sperrung des Luftraums ist ein allgemeines objektives Reisehindernis, welches grundsätzlich alle Flugpassagiere gleich betrifft. Es liegt insoweit kein besonderer in der Person des jeweils einzelnen Mitarbeiters liegender Grund vor, der ihm die Arbeitsaufnahme unzumutbar machen würde. Vielmehr realisiert sich nur durch das konkrete Naturereignis das allgemeine Wegerisiko (vgl. in einem vergleichbaren Fall auch BAG vom 08.09.1982 – 5 AZR 283/80).
Es bleibt somit dabei, dass der Arbeitnehmer das Lohnausfallrisiko in solchen Fällen selbst trägt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht im Regelfall jedenfalls nicht.
2. Betriebs-/Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers
Eine andere Frage ist, ob der Arbeitgeber auch den Lohn zahlen muss, wenn er auf Grund des Flugverbots seine Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bestimmte benötigte Fertigungsteile per Luftfracht transportiert werden müssen oder wenn die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgabe zwingend auf Flugverkehr angewiesen sind (beispielsweise Mitarbeiter einer Fluggesellschaft).
Insoweit unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Betriebs- und dem Wirtschaftsrisiko. Das Betriebsrisiko, welches inzwischen in § 615 Satz 3 BGB kodifiziert ist, betrifft den Fall, dass der Arbeitgeber die Belegschaft ohne eigenes Verschulden aus betriebstechnischen Gründen nicht beschäftigen kann. Klassische Fälle hiervon sind Naturkatastrophen oder der witterungsbedingte Arbeitsausfall. Das Wirtschaftsrisiko hingegen bezeichnet den Fall, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zwar theoretisch einsetzen kann, dies für ihn jedoch wirtschaftlich sinnlos ist.
Beide Fälle sind – je nach Art der Einschränkung – für den Fall des vorliegenden Flugverbotes denkbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes wäre jedoch bei beiden das Risiko beim Arbeitgeber angesiedelt. Dieser trägt grundsätzlich allein das unternehmerische Risiko seines Geschäftsbetriebes. Daher kann eine Ausnahme vom Betriebs-/Wirtschaftsrisiko nur dann in Betracht kommen, wenn die Störung aus der Sphäre der Arbeitnehmerschaft stammt (beispielsweise im Rahmen eines Arbeitskampfes).
Kann der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer wegen des Flugverbotes also nicht bzw. nicht wirtschaftlich sinnvoll beschäftigen, muss er ihnen trotzdem Löhne weiterzahlen.
3. Fazit
Der vermeintlich weit entfernte Vulkanausbruch in Island kann sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber finanziell weitreichende Folgen haben. Auf den Punkt gebracht kann man sagen: Schafft es der Arbeitnehmer auf Grund der Einschränkungen nicht zum Arbeitsort, muss er den entsprechenden Lohnausfall hinnehmen, sind die Arbeitnehmer hingegen pünktlich beim Arbeitgeber und kann dieser sie nicht beschäftigen, muss er den Lohn trotzdem zahlen.
Erscheinungsdatum: 18.04.2010
