Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Do you speak English? Yes, BUT…

Der Arbeitgeber kann die Einführung von Englisch als Betriebssprache nicht ohne die Beteiligung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG vornehmen (LAG Köln, Beschluss v. 09.03.2009, 5 TaBV 114/08).

 

Während gesetzliche Vorschriften Deutsch als Amts- oder Gerichtssprache festlegen, bleibt es im Wirtschaftsverkehr den Vertragspartnern grundsätzlich selbst überlassen, welche Sprache sie verwenden wollen. Das LAG Köln hat bei der Einführung von Englisch als Betriebssprache nunmehr dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zuerkannt.

Der Fall:

Der Arbeitgeber, ein Unternehmen aus dem Konzernverbund der Telekom AG, verbreitete eine unternehmensweit erscheinende Publikation "HR-One Voice Global Edition". In einem E-Mail–Rundschreiben aus September 2008 rechtfertigte der Arbeitgeber, warum die Publikation "HR-One Voice Global Edition" auch in Deutschland auf Englisch verschickt werde und betonte in der E-Mail, dass und warum Mitarbeiter in den Personalfunktionen gutes Englisch Voraussetzung sei. Auch mit weiteren in der E-Mail enthaltenen Ausführungen wurde an die Beschäftigten der Antragsgegnerin eine grundlegende Erwartung hinsichtlich des englischen Sprachgebrauchs zum Ausdruck gebracht. Zudem waren weitere Mitarbeiterinformationen der des Arbeitgebers ausschließlich in englischer Sprache verfasst.

Der Betriebsrat sah hierin den Versuch des Arbeitgebers, Kriterien und Regeln über die Verwendung der englischen Sprache aufzustellen und machte ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG geltend. Nachdem der Arbeitgeber dieses verweigerte, beantragte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle.

Die Entscheidung:

Das ArbG Bonn sowie nachfolgend des LAG Köln gaben dem Antrag des Betriebsrats statt.

Beide Instanzen gingen davon aus, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben ist, weil es bei der Regelung, welche Sprache im Betrieb verwendet werden soll, in erster Linie um das sog. Ordnungsverhalten geht. Die Einführung solcher Regeln, die das Ordnungsverhalten betreffen, ist mitbestimmungspflichtig – nicht hingegen die Ausübung von Anweisungen, die allein die Erbringung der Arbeitsleistung betreffen.

Das LAG Köln ging davon aus, aus dem Gesamtverhalten des Arbeitgebers „unmissverständlich eine grundlegende Erwartung bzgl. des englischen Sprachgebrauchs zum Ausdruck gebracht" wurde. Damit aber sei „unübersehbar deutlich gemacht, dass nicht nur Sprachanweisungen bzgl. einzelner Arbeitsvorgänge gegeben werden, sondern Englisch als Sprache der betrieblichen Kommunikation praktiziert werden soll".

Auch den letzten Einwand des Arbeitgebers, wonach eine Einigungsstelle im vorliegenden Fall unzuständig sei und daher nicht eingesetzt werden dürfte, wischt das LAG Köln beiseite: Gerade weil der Betriebsrat darauf abstelle, dass zwischen Betriebssprache und Arbeitssprache zu unterscheiden sei, sei eine Abgrenzung beider Bereiche regelungsbedürftig und daher die Einigungsstelle zuständig.

Fazit:

Der Beschluss des LAG Köln darf nicht missverstanden werden. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass generell der Betriebsrat zu beteiligen ist, wenn für bestimmte Arbeitsbereiche der Gebrauch der englischen Sprache erwartet wird. Konkrete Arbeitsanweisungen dürfen also auch nach wie vor den Gebrauch der englischen Sprache enthalten (z.B. die Durchführung der Kommunikation mit einem ausländischen Geschäftspartner), ohne dass die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt werden müsste.

Es ist eine Einzelfallentscheidung, wenn die Gerichte vorliegend davon ausgingen, der Arbeitgeber habe eine „unmissverständlich grundlegende Erwartung bzgl. des englischen Sprachgebrauchs zum Ausdruck gebracht". Richtig ist aber auch, dass Anweisungen, die die Kommunikation der Mitarbeiter untereinander angehen, nicht mehr das unmittelbare Arbeitsverhalten, sondern das Ordnungsverhalten betreffen. Dann besteht in der Tat ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – übrigens auch dann, wenn in dem Betrieb überwiegend Mitarbeiter beschäftigt sind, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, und der Arbeitgeber nunmehr Deutsch als Betriebssprache festlegen will.

Erscheinungsdatum: 23.09.2009