Dr. Thomas Gerdom

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Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst?

Das BAG hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Entgeltregelungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes mit dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung vereinbar sind [BAG, Beschl. v. 20.05.2010 - 6 AZR 319/09 (A)]. Das Urteil des EuGH könnte zu erhebliche Kostenbelastungen für öffentliche Arbeitgeber führen.

Der Fall:

Im öffentlichen Dienst wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ersetzt. Nach dem BAT war die Grundvergütung nach Lebensaltersstufen bemessen. Die Vergütung der Beschäftigten steigerte sich alle zwei Jahre, bis die Endgrundvergütung erreicht war.

Der TVöD und der TV-L kennen demgegenüber keine Steigerung nach Lebensaltersstufen. Das neue Entgeltsystem stellt nicht auf das Lebensalter, sondern auf Berufserfahrung und Leistung ab. Bei der Überleitung der mehr als einer Million Angestellten aus dem alten BAT in den TVöD bzw. in den TV-L wurden jedoch die bereits erreichten Lebensaltersstufen voll berücksichtigt.

Nach dem Prinzip der Besitzstandswahrung wurde den zum Überleitungsstichtag bereits beschäftigten Angestellten ihr bisheriges Entgelt auch nach der Überleitung grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt. Ausgehend von diesem Alt-Gehalt (sog. Vergleichsentgelt) wurden sie sodann der nächst höheren Stufe der neuen Entgelttabelle zugeordnet.

Die im Oktober 1962 geborene Klägerin ist bei einer obersten Bundesbehörde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der BAT Anwendung. Nach der Überleitung in den TVöD wurde sie im Oktober 2007 der regulären Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Die Klägerin meint, die auf das Lebensalter abstellende Stufenregelung des BAT habe eine unzulässige Altersdiskriminierung dargestellt. Diese Altersdiskriminierung setze sich im neuen TVöD fort. Sie habe daher einen Anspruch darauf - wie ältere Arbeitnehmer auch, seit dem 01.10.2007 ein Entgelt nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 zu erhalten.

Die Entscheidung:

Die Vorinstanz, das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hatte es angeführt, das neue Tarifrecht sei im Hinblick auf Eingruppierung und Entlohnung nicht altersdiskriminierend. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Tarifvertragsparteien die Überleitung aus den alten (altersdiskriminierenden) Vergütungsbestimmungen nach Maßgabe bestehender Besitzstände regelten.

Diese Ansicht wird hinsichtlich des deutschen Rechts auch vom BAG geteilt. Das Ziel, das neue Entgeltsystem unter Wahrung sozialer Besitzstände einzuführen, sei unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz, GG) geeignet, die für einen begrenzten Zeitraum fortbestehende Bevorzugung älterer Arbeitnehmer zu rechtfertigen. Die Überleitungsregelungen verstießen daher weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen § 3 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Das BAG hat aber Zweifel, ob die Überleitungsregelungen auch mit dem Recht der Europäischen Union, das gegenüber den einzelstaatlichen Rechtsordnungen Vorrang hat, vereinbar ist. Nach Ansicht des BAG kommt es hierbei vor allem auf das Verhältnis zwischen dem europarechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung einerseits und der ebenfalls europarechtlich gewährleisteten Tarifautonomie andererseits an. Diese Frage könne verbindlich nur durch den EuGH geklärt werden.

Konkret will das BAG wissen, ob die auf Lebensaltersstufen bezogene Grundvergütung des BAT das Verbot der Altersdiskriminierung verletze, ob sich eine solche Altersdiskriminierung im TVöD fortsetze und wie eine solche Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien ggf. auch rückwirkend beseitigt werden könnte. Dabei fragt das BAG auch, ob eine etwaige Altersdiskriminierung nur dadurch beseitigt werden kann, dass bis zur Vereinbarung einer neuen, diesmal diskriminierungsfreien Entgeltordnung bei allen Arbeitnehmern die höchste Lebensaltersstufe zugrunde gelegt wird. Als Alternative hierzu zieht das BAG in Betracht, den Tarifvertragsparteien eine Frist (z.B. sechs Monate) zu setzen, innerhalb derer sie die Altersdiskriminierung beseitigen müssen. Bei dieser Variante müsste erst wenn diese Frist fruchtlos verstrichen ist bei allen Arbeitnehmern die höchste Lebensaltersstufe zugrunde gelegt werden.

Fazit:

Die Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass das deutsche Arbeitsrecht wesentlich und in weiter zunehmendem Maße durch den EuGH geprägt wird.

Das für 2011 zu erwartende Urteil des EuGH könnte zu einer erheblichen Kostenbelastung öffentlicher Arbeitgeber führen. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn der EuGH zu dem Schluss kommen sollte, dass bei der Vergütung aller Arbeitnehmer jeweils die höchste Lebensaltersstufe zugrunde zu legen ist.

Aber auch, wie vom BAG erwogen, die höchste Lebensaltersstufe erst dann zugrunde zu legen ist, wenn sich die Tarifvertragsparteien nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf eine neue Regelung geeinigt haben, dürften die auf die öffentlichen Arbeitgeber zukommenden Kosten enorm sein. Denn die Gewerkschaften hätten in einer solchen Situation eine extrem starke Verhandlungsposition.

In einem weiteren Verfahren, welches das Land Berlin betraf, hat das BAG den EuGH ebenfalls um Vorabentscheidung gebeten. In diesem Verfahren sind nur Ansprüche aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Tarifrechts streitig [BAG, Beschluss vom 20.05.2010 - 6 AZR 319/09 (A)]. Ein drittes Verfahren (6 AZR 481/09), das das Land Hessen betraf, hat das BAG bis zur Erledigung des das Land Berlin betreffende Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

Erscheinungsdatum: 08.06.2010