Dienstwagen ist nicht bei Berechnung der Altersversorgung zu berücksichtigen

Bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung umfasst der Begriff des „Bruttomonatsgehalts“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen, wie z.B. den. Geldwert der privaten Nutzung eines Dienstwagens (LAG Hessen, Urteil vom 12.11.2008 – 8 Sa 188/08).

Der Fall:

Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob bei der Höhe der einem Mitarbeiter eines Kreditinstituts zu zahlenden betrieblichen Altersversorgung auch zu berücksichtigen war, dass ihm auf Grund seiner Funktion als Filialleiter nach der im Unternehmen maßgeblichen Autoordnung ein Dienstwagen zur Verfügung gestanden hat. Die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung sah als Berechnungsgrundlage das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen an, wobei Kinderzulagen und andere Zulagen unberücksichtigt bleiben sollten. Dem ehemaligen Mitarbeiter war während seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür zu versteuernde geldwerte Vorteil machte monatlich ca. 350,00 € aus. Der Mitarbeiter war der Auffassung, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen. Hieraus errechnete er eine um ca. 60,00 € höhere monatliche Betriebsrente, deren Zahlung er von seinem früheren Arbeitgeber verlangte.

Das Urteil:

Während das Arbeitsgericht dem Arbeitnehmer erstinstanzlich Recht noch gegeben hatte, entschied das LAG Hessen in zweiter Instanz nun gegen den Arbeitnehmer.

Der Geldwert der privaten Nutzung des Dienstwagens sei nicht in die Berechnung der Grundlage für die Ruhestandsbezüge einzubeziehen. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehöre nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Dies ergebe sich schon daraus, dass er auch nach seinem eigenen Vortrag keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch auf die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung hatte. Die private Dienstwagennutzung sei auch nicht als Funktionszulage in das Bruttomonatgehalt eingeschlossen. Wenn das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen in der Versorgungsordnung als Jahresgehalt bezeichnet werde, seien diese Zulagen Unterfälle oder Teilmengen des Bruttomonatsgehalts. Sie müssten damit dem Begriff des Bruttomonatsgehalts entsprechen, außer dass sie im Falle der Funktionszulage nicht vertraglich geschuldet, sondern funktionsabhängig seien und im Fall der übertariflichen Zulage über das tarifliche Bruttomonatsgehalt hinausgingen. Unter „Bruttomonatsgehalt“ seien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen zu verstehen. Auch unter dem Begriff der Zulage sei nach allgemeinem Sprachgebrauch nur eine Geldzahlung zu verstehen und nicht eine Sachleistung. Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Freiflüge“ oder eben als „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“. Als Zulagen hingegen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder Funktionszulagen bezeichnet.

Folglich hat das LAG Hessen die Klage abgewiesen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG -3 AZN 244/09 - eingelegt. Diese ist derzeit noch anhängig.

LAG Hessen vom 12.11.2008 – 8 Sa 188/08.

Quelle: Pressemitteilung LAG Hessen Nr. 13/09 vom 08.06.2009

Erscheinungsdatum: 03.07.2009