
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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Die gegenläufige betriebliche Übung ist wirklich abgeschafft
Mit Urteil vom 16.02.2010, 3 AZR 123/08, hat das Bundesarbeitsgericht nochmals seine Rechtsprechungsänderung aus 2009 bekräftigt: Die gegenläufige betriebliche Übung gibt es (wirklich) nicht mehr.
Der Fall: Der Arbeitgeber hatte über mehr als zehn Jahre seinen Betriebsrentnern jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld in Höhe von zunächst 500,00 DM und nach der Währungsumstellung dann 250,00 Euro gezahlt. Der Arbeitgeber wollte sich von dieser Zulage trennen und teilte daraufhin den Betriebsrentnern mit, er werde die freiwillige Leistung nach dem Ablauf von drei Jahren einstellen. Auf den Versorgungsabrechnungen war zudem der Hinweis enthalten, es handele sich um einen „Versorgungsbezug freiwillige Leistung". Das Urteil: Das BAG hat – wie auch die Vorinstanzen – den Klagen den Betriebsrentner auf Fortzahlung der Jahressonderleistungen stattgegeben. Anspruchsgrundlage sei die sog. betriebliche Übung: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine betriebliche Übung, die ihn zur Zahlung auch in den Folgejahren verpflichtet. Diese betriebliche Übung kann der Arbeitgeber nicht (mehr) durch eine sog. gegenläufige betriebliche Übung beseitigen. Seine frühere Rechtsprechung hatte das BAG bereits mit Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 281/08, aufgegeben. Der 3. Senat hat diesen Rechtsprechungswechsel nunmehr bestätigt. Fazit: Das Urteil des BAG ist wenig überraschend. Mit seiner Rechtsprechungsänderung im März vergangenen Jahres hatte das BAG die Konsequenzen aus der erheblichen Kritik an dem Institut der gegenläufigen betrieblichen Übung gezogen. Dass nunmehr keine Rolle rückwärts zu erwarten gewesen war, lag nahe. Von unliebsamen betrieblichen Übungen kann sich der Arbeitgeber demnach nur durch Kündigungen (für die er allerdings im Zweifelsfall auch einen rechtfertigenden Kündigungsgrund benötigt) oder abändernde Betriebsvereinbarungen (für die er dann aber die Zustimmung des Betriebspartners benötigt) trennen. Der Arbeitgeber ist daher umso mehr gut beraten, zu vermeiden, dass betriebliche Übungen überhaupt entstehen. Quelle: PM 12/10 des BAG
Erscheinungsdatum: 22.02.2010
