
Ernst Eisenbeis
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CBH erwirkt Begrenzung der Mitbestimmung in Verlagen
Mit Beschluss vom 20.04.2010 - 1 ABR 78/08 - hat das BAG zugunsten des von CBH Rechtsanwälten vertretenen Arbeitgebers entschieden, dass bei Anzeigenredakteuren § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats einschränkt.
Der Fall: Die Arbeitgeberin betreibt einen Zeitungsverlag. Der dort bestehende Betriebsrat vertrat die Auffassung, dass er bei der Entsendung von Anzeigenredakteuren zu einer betrieblichen Bildungsmaßnahme gem. § 98 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht habe. Mit dem angestrengten Verfahren verfolgte der Betriebsrat das Ziel, der Arbeitgeberin unter Androhung von Ordnungsgeldern für den Fall der Zuwiderhandlung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats künftig innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen bei Anzeigenredakteuren durchzuführen. Hilfsweise begehrte er die Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen für diese Mitarbeiter. Die Anzeigenredakteure sind der Anzeigenabteilung zugeordnet. Ihre Zuständigkeit erfasst dabei auch das Verfassen von Berichten bei Sonderveröffentlichungen sowie Kundenanzeigen. Sie sammeln, sichten, ordnen und wählen geeignetes Wort- und Bildmaterial , aus und bearbeiten und verfassen die Texte redaktionell, auch wenn sie nicht an der Redaktionskonferenz teilnehmen.. Der von CBH Rechtsanwälten durch Ernst Eisenbeis vertretene Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG (Tendenzschutz) ausgeschlossen ist. Die Entscheidung: Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz noch dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe bis zu 1.000,00 Euro angedroht. Das LAG Köln und nun auch das BAG haben die Anträge des Betriebsrats hingegen zurückgewiesen. Soweit Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags auch das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter obliegt, sind sie Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Dies erfasst nach dem Beschluss des BAG auch die Veröffentlichung von Werbeanzeigen und deren Gestaltung, wenn und weil diese selbst und unmittelbar auf die Texte von Anzeigen und von Anzeigensonderveröffentlichungen Einfluss nehmen können.
Erscheinungsdatum: 20.04.2010
