Alexander Brierley, LL.M.

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BAG zur Reichweite von Ausgleichklauseln

Ein neues Urteil des BAG mahnt zum vorausschauenden Umgang mit Ausgleichsklauseln bei der einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

1. Sachverhalt:

Die Parteien stritten über die Rückzahlung eines gewährten Arbeitgeberdarlehens. Dem lag zu Grunde, dass die Mitarbeiter der Arbeitgeberin auf Grund eines Beteiligungsmodelles Gesellschafter einer Beteiligungsgesellschaft werden konnten, die ihrerseits stille Gesellschafterin der Arbeitgeberin war. Denjenigen Mitarbeitern, die die finanziellen Mittel für eine Beteiligung nicht selbst aufbringen konnten, wurde von der Arbeitgeberin ein Darlehen zur Finanzierung gewährt. So auch der beklagten Arbeitnehmerin.

Das Unternehmen musste in der darauffolgenden Zeit Insolvenz anmelden. Der bestellte Insolvenzverwalter handelte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich u. Sozialplan aus, der unter anderem eine Musterabwicklungsvereinbarung vorsah, die folgende Ausgleichsklausel beinhaltete:

„Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt.

Unberührt bleiben Ansprüche des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und geltend gemacht werden können.[...]“

Dieser Text wurde auch im Rahmen einer Abwicklungsvereinbarung mit der Arbeitnehmerin vereinbart. In der Folge kündigte der Insolvenzverwalter die noch offenen Arbeitnehmerdarlehen und verlangte die Rückzahlung der ungetilgten Beträge.

2. Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht wies den geltend gemachten Anspruch, wie bereits die Vorinstanzen, zurück. Das Gericht argumentierte, dass der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis sei, weshalb er von der Ausgleichsklausel in der Abwicklungsvereinbarung erfasst sei.

Dies begründet der erkennende Senat damit, dass der Wortlaut „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ tatsächlich alle Ansprüche umfasst, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich sei also der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage.

Dies heißt vereinfacht, dass es bei der Prüfung ob ein Anspruch von einer solchen typischen Ausgleichsklausel umfasst ist, nicht darauf ankommt, dass es ein Hauptleistungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis ist, wie beispielsweise der Entgeltanspruch. Es reicht vielmehr, wenn der Anspruch mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt. Im vorliegenden Fall war ein solcher Zusammenhang in jedem Fall zu bejahen, da die Arbeitgeberin die Darlehen gewährt hatte, um den Mitarbeitern eine Gesellschaftsbeteiligung zu ermöglichen.

3. Fazit:

Das Urteil ist rein rechtlich gesehen wenig spektakulär, veranschaulicht jedoch in sehr schön die Gefahren, die in einer unbefangenen Verwendung einer Ausgleichsklausel liegen.

Ausgleichsklauseln gehören inzwischen zum arbeitsrechtlichen Standard in Aufhebungs- u. Abwicklungsverträgen sowie gerichtlichen Vergleichen im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen. Entsprechend werden sie formelhaft und ohne weitere Erörterung mit aufgenommen. Dies kann jedoch, wie der geschilderte Fall zeigt, für den Arbeitgeber sehr teuer werden.

Es bleibt festzuhalten, dass Ausgleichsklauseln zwar auch weiterhin ein sinnvolles und nützliches Instrument bleiben, um bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses klare Verhältnisse zu erzeugen. Insbesondere können sich Arbeitgeber so vor nachträglichen Ansprüchen von Arbeitnehmern, z.B. auf Überstundenvergütung oder Gratifikationen, schützen.

Jedoch –dies zeigt das Urteil auch- sollte sich der Arbeitgeber vor Vereinbarung einer Ausgleichsklausel vergewissern, ob nicht doch noch Ansprüche gegen den Arbeitnehmer bestehen könnten, selbst wenn der Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht auf den ersten Blick einleuchtet. Wenn es noch Unsicherheiten über das Bestehen einzelner Ansprüche sollten diese explizit aus der Ausgleichsklausel ausgenommen werden.

Erscheinungsdatum: 11.09.2009