
Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.
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BAG folgt dem EuGH: § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht mehr anzuwenden
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB darf nicht mehr angewendet werden, weil die Regelung mit dem Recht der Europäischen Union unvereinbar ist (BAG, Urt. v. 01.09.2010, 5 AZR 700/09 im Anschluss an EuGH v. 19.01.2010 - C-555/07 - Kücükdeveci).
Der Fall: Der im November 1972 geborene Kläger war seit August 1995 an einer Tankstelle beschäftigt. 1999 wurde die Tankstelle von einem neuen Pächter übernommen, ein weiterer Wechsel erfolgte dann im Jahr 2007 auf den Beklagten. Dieser kündigte mit Schreiben vom 22.04.2008 zum 31.07.2008. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage, klagte dann aber im November 2008 auf Annahmeverzugslohn für die Monate August und September 2008. Er machte geltend, dass die gesetzliche Kündigungsfrist in seinem Fall fünf Monate zum Monatsende betragen habe, weil er insgesamt mehr als zwölf Jahre beschäftigt gewesen sei. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, der bestimmt, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden, sei nicht anzuwenden. Die Vorschrift verstoße gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Die Entscheidungen der Vorinstanzen: Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab: zwar habe der Kläger nicht die Frist des § 4 KSchG wahren müssen, weil diese nach der Rechtsprechung des BAG nicht anzuwenden sei, sofern nur um die Frage der Kündigungsfrist gestritten werde. Die Entgeltklage sei aber verwirkt, der Kläger hätte frühzeitiger seine Ansprüche geltend machen können und müssen. Zudem habe es an einem Arbeitsangebot des Klägers gefehlt. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab der Berufung des Klägers statt. Ein Angebot der Arbeitskraft sei entbehrlich gewesen, § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB sei nach der neueren Rechtsprechung des EuGH nicht mehr anzuwenden, die Beklagte schulde daher Annahmeverzugslohn bis zum Ablauf der „richtigen" Kündigungsfrist. Das Urteil des BAG: Die Revision des Arbeitgebers führte zur Aufhebung des Urteils und zur endgültigen Abweisung der Klage. Der 5. Senat des BAG kam zu diesem Ergebnis, weil der Kläger nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage eingereicht habe, mit der er die falsche Kündigungsfrist angegriffen habe. Das BAG hat den Fall aber dennoch zum Anlass genommen, noch einmal ausdrücklich klarzustellen, dass die Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Anwendung mehr findet. Für den vorliegenden Fall wären daher sämtliche Beschäftigungszeiten seit August 1995 zu berücksichtigen gewesen, auch wenn der Kläger damals das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Das BAG bestätigt damit die Entscheidung des EuGH v. 19.01.2010 - C-555/07 – Kücükdeveci und setzt diese auch für das nationale Recht konsequent um. Fazit: Während die Entscheidung des BAG zur Frage der fristgebundenen Geltendmachung der falschen Kündigungsfrist überrascht, ist die Bestätigung der Rechtsprechung des EuGH zur Unanwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Überraschung. Das BAG hat zuletzt wiederholt die Rechtsprechung des EuGH zu Unanwendbarkeit nationaler Regelungen wegen Verstößen gegen europäische Antidiskriminierungsregeln bestätigt und gewährt in diesen Fällen auch grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Altfälle.
Erscheinungsdatum: 06.09.2010
