Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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Aufforderung zum Sprachkurs verstößt nicht gegen AGG

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer mit mangelnden Sprachkenntnissen zum Besuch eines Deutschkurses auffordern. Dies stellt im Zweifelsfall keine Diskriminierung wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft dar (LAG Kiel v. 23.12.2009, Az. 6 Sa 158/09).

Der Fall:

Die Arbeitnehmerin, deren Muttersprache kroatisch war, arbeitete für den Arbeitgeber als Reinigungskraft und Kassiererin in einem Schwimmbad.

Nachdem es mehrfach zu Verständigungsproblemen sowohl mit Kunden wie auch mit Kollegen und Vorgesetzten gekommen war, forderte der Arbeitgeber wiederholt die Klägerin zum Besuch eines Deutschkurses auf. Dies wies die Klägerin stets als „Diskriminierung wegen ihrer Nationalität" zurück.

Als sich der Arbeitgeber ein weiteres Mal an die Klägerin wandte und sie aufforderte, einen Deutschkurs zu belegen und „die Resistenz gegen die Landessprache aufzugeben", erhob die Klägerin Klage beim Arbeitsgericht und verlangte vom Arbeitgeber eine Entschädigung wegen Diskriminierung in Höhe von 15.000 EUR.

Das Urteil:

Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos.

§ 15 AGG sieht die Möglichkeit von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen für Arbeitnehmer vor, wenn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG vorliegt.

Ein solcher Verstoß war aber im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Die Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses stellte nach dem LAG Schleswig-Holstein keine einen Entschädigungsanspruch auslösende Belästigung gemäß § 3 Absatz 3 AGG dar, weil die Aufforderung der Beklagten deswegen erfolgte, weil die mangelnde Sprachkompetenz zu Störungen im Betriebsablauf führte. Weder die Herkunft der Klägerin noch deren (ausländische) Muttersprache waren nach der Feststellung des Gerichts Grund für die Anordnung des Arbeitgebers.

Das Gericht verneinte auch eine mittelbare Diskriminierung. Nicht jede als unerwünscht empfundene Verhaltensweise sei eine Belästigung gem. § 3 Absatz 3 AGG. Hinzukommen müsse, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Das könne auch bei einer nachdrücklichen Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht angenommen werden, die Kritik an der (deutschen) Sprachkompetenz spreche einem (ausländischen) Arbeitnehmer nicht dessen Würde ab.

Fazit:

Nachdem kürzlich das LAG Köln über die Einführung von Englisch als Betriebssprache zu entscheiden hatte, ging es vorliegend um den Ausbau deutscher Sprachkenntnisse in einem Einzelfall.

Bereits der Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein lässt sich entnehmen, dass Wert auf die Feststellung gelegt wird, dass der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren sachliche Gründe vorgebracht hatte, die eine Aufforderung zum Besuch eines Sprachkurses rechtfertigten. Dann bleibt in der Tat kein Raum für die Annahme einer Diskriminierung.

Sinnvolle und für die ordnungsgemäße Fortführung des Arbeitsverhältnisses gebotene Anweisungen kann der Arbeitgeber demnach ohne besondere Rücksicht auf die ethnische oder sprachliche Herkunft eines Arbeitnehmers vornehmen, ohne sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Das LAG Schleswig-Holstein hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

 

Quelle: PM 04/10 des LAG Schleswig-Holstein

 

 

Erscheinungsdatum: 19.01.2010