
Dr. Thomas Gerdom
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Anspruch auf Internet und E-Mail für einzelne Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat kann gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Einrichtung eines Internetzuganges und einer eigenen E-Mail-Adresse für jedes einzelne Betriebsratsmitglied haben. Dies gilt allerdings nur, soweit berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen (BAG v. 14.07.2010 - 7 ABR 80/08).
Der Fall: In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Beschlussverfahren stritten der Arbeitgeber und der Betriebsrat über den Anspruch auf Nutzung von Internet und E-Mail durch den Betriebsrat. Dabei ging es nicht um die Frage, ob der Betriebsrat überhaupt einen Anspruch auf Zugang zu Internet und E-Mail hat, sondern um den Umfang dieses Anspruchs. Der antragstellende Betriebsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Diese arbeiten, wie alle 54 Arbeitnehmer des Betriebes, an PC-Arbeitsplätzen. Ein Internetzugang und einen E-Mail-Account wurden nur für den Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter eingerichtet, nicht jedoch für die übrigen Betriebsratsmitglieder. Insgesamt verfügen in dem Betrieb ca. 12% der Arbeitnehmer über einen Internetzugang, ca. 25% über einen Email-Account. Der Betriebsrat leitete ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren ein und beantragte, den Arbeitgeber zu verpflichten, für jedes einzelne Betriebsratsmitglied einen Internetzugang und E-Mail-Adressen bereitzustellen. Hilfsweise beantragte er, dem Betriebsrat eine nicht auf einzelne Betriebsratsmitglieder beschränkte Zugangsmöglichkeit zum Internet einzuräumen. Die Entscheidung: Im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht einen Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs und eines E-Mail-Accounts für jedes einzelne Betriebsratsmitglied bejaht. Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 40 Abs. 2 BetrVG. Hiernach hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dabei soll nach Ansicht des BAG der Betriebsrat einen Beurteilungsspielraum bei der Frage haben, welche Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind. Wenn der Betriebsrat annehme, dass die Einrichtung eines Internetzugangs für die einzelnen Betriebsratsmitglieder für seine Aufgabenwahrnehmung erforderlich sei, überschreite er diesen Beurteilungsspielraum nicht. Denn der Internetzugang könne der Informationsbeschaffung und der Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen dienen. Auch das Verlangen des Betriebsrates, jedem einzelnen seiner Mitglieder einen E-Mail-Account einzurichten, sei nicht zu beanstanden. Auch die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit externen Dritten könne Teil der Betriebsratstätigkeit sein. Der Betriebsrat hat aber die entgegenstehenden berechtigten Belange des Arbeitgebers, insbesondere seine Kostenbelastung, zu beachten. Im vorliegenden Fall sah das BAG das Kosteninteresse des Arbeitgebers als gering an. Denn sämtliche Betriebsratsmitglieder arbeiteten ohnehin an PC-Arbeitsplätzen, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedürfe. Fazit: Die Internetnutzung des Betriebsrates ist ein arbeitsgerichtliches Dauerthema. Das BAG hat bereits mehrfach einen Anspruch des Betriebsrates auf Internetnutzung bejaht. Der hier besprochene Beschluss reiht sich in diese betriebsratsfreundliche Rechtsprechung des BAG sein. Dabei dürfte das BAG aber zumindest in diesem Fall über das Ziel hinausgeschossen sein. Denn es ist nicht ersichtlich, dass tatsächlich jedes einzelne Betriebsratsmitglied einen eigenen Internet-Anschluss und einen Email-Account an seinem PC-Arbeitsplatz benötigt. Die Vorinstanz, das LAG Düsseldorf, hatte es insoweit noch zutreffend als ausreichend angesehen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsratsmitgliedern in den Räumen des Betriebsrates einen gemeinsamen Internetzugang und einen gemeinsamen Email-Account zur Verfügung stellt. Die Entscheidung des BAG ist im konkreten Fall deshalb besonders bedenklich, weil der Arbeitgeber nach den mitgeteilten Zahlen nur einem kleinen Teil der Belegschaft die Nutzung von Internet und Email gestattet. Die Mitglieder des Betriebsrates werden daher privilegiert, zumal der Arbeitgeber nicht wirksam überprüfen kann, inwieweit sie Internet und Email unzulässigerweise für private Zwecke nutzen. Zuzustimmen ist dem BAG, wenn es klarstellt, dass die Kostenbelastung des Arbeitgebers dem Anspruch des Betriebsrates auf Nutzung moderner Kommunikationsmittel entgegenstehen kann. Der Arbeitgeber muss daher nicht etwa jedem einzelnen Betriebsratsmitglied, das nicht ohnehin an einem PC arbeitet, die zur Nutzung des Internets erforderliche Hardware zur Verfügung stellen. Quelle: PM des BAG Nr. 50/10
Erscheinungsdatum: 15.07.2010
