
Dr. Thomas Gerdom
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Altersgrenzen als unzulässige Altersdiskriminierung?
Ein Höchstalter für die Einstellung von Feuerwehrleuten bzw. für die Berufsausübung von Kassenärzten verstößt nicht gegen europäisches Antidiskriminierungsrecht, wenn die Altersgrenze einem legitimen Zweck dient und verhältnismäßig ist (EuGH vom 12.01.2010, Rs. C-229/08 und C-341/08).
Die Fälle:
Der EuGH hatte in zwei Fällen zu entscheiden, die von deutschen Gerichten vorgelegt wurden mit der Frage, ob die nationalen Regeln mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht vereinbar sind.
Im ersten Fall war dem Kläger die Einstellung in den Feuerwehrdienst verweigert worden, weil er über der in dem betroffnen Bundesland hierfür maßgeblichen Altergrenze (30 Jahre) lag.
Im zweiten Fall war einer Vertragszahnärztin, nachdem sie das 68. Lebensjahr vollendet hatte, gemäß §§ 95 Abs. 7 Satz 3, 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Zulassung als Vertragsärztin entzogen worden. Diese Altersgrenze gilt nur für im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung tätige Vertragsärzte, nicht dagegen für Ärzte ohne Kassenzulassung.
Die Entscheidungen:
Die Altersgrenze für die Einstellung von Feuerwehrleuten hat der EuGH als zulässig angesehen. Die Altergrenze stelle zwar eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar, sei aber nach der Antidiskriminierungs-Rahmen-Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Funktionsfähigkeit der Berufsfeuerwehr sei ein legitimes Ziel und die mit dem Alter in Verbindung stehende körperliche Fitness sei zur Erreichung dieses Ziels eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung" im Sinne des Art. 5 RL 2000/78/EG (in Deutschland umgesetzt durch § 8 AGG) Schließlich sei die Altersgrenze auch verhältnismäßig.
Differenzierter beurteilte der EuGH die für Vertragsärzte geltende Altersgrenze. Hier sei zweifelhaft, ob die Altersgrenze einem legitimen Ziel diene. Der Gesundheitsschutz der Patienten sei zwar an sich ein legitimes Ziel, dann müsste die Altersgrenze aber nicht nur für Kassenärzte, sondern für alle Ärzte gelten. Wegen dieses Widerspruchs könne die Altersgrenze des SGB V nicht auf den Gesundheitsschutz gestützt werden.
Der EuGH zieht aber in Erwägung, dass die Altersgrenze einem anderen legitimen Zweck, nämlich der Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen, dient. In diesem Fall könnte die Altersgrenze zulässig sein. Der EuGH entschied daher nicht selbst über die Zulässigkeit der Altersgrenze, sondern gab dem vorlegenden Gericht, dem Sozialgericht Dortmund, auf, festzustellen, welchem dieser Ziele die für Vertragsärzte geltende Altersgrenze diene.
Fazit:
Die dargestellten Entscheidungen des EuGH zeigen einmal mehr, dass Fragen der Altersdiskriminierung derzeit zu den Brennpunkten des deutschen und europäischen Arbeitsrechts gehören.
Da das im AGG geregelte Verbot der Altersdiskriminierung europarechtliche Vorgaben (u.a. die RL 2000/78/EG) umsetzt, ist die Rechtsprechung des EuGH von besonderer Bedeutung. Eine einheitliche Linie lässt sich den Urteilen des Gerichtshofs bisher jedoch nicht entnehmen. Neben Entscheidungen, die an die Rechtfertigung einer an das Alter anknüpfenden Ungleichbehandlung hohe Anforderungen stellen, finden sich auch Entscheidungen, die, wie die hier dargstellte „Feuerwehrentscheidung", weniger strenge Maßstäbe anlegen.
Gerade das Thema Altersgrenzen wird dabei die Praxis weiter beschäftigen. So ist vor dem EuGH derzeit auch ein Verfahren anhängig, bei dem es um die Wirksamkeit einer für Piloten geltenden Altersgrenze von 60 Jahren geht (C-429/09).
Verfasser:
Rechtsanwalt
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Erscheinungsdatum: 29.01.2010
