Dr. Markus J. Goetzmann, LL.M.

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§ 613a BGB: Allgemeinverbindlichkeit schlägt Haustarif

Ein bislang beim Veräußerer geltender Haustarifvertrag wird nach einem Betriebsübergang durch einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag, der für Erwerber wie Arbeitnehmer gilt, abgelöst (BAG, Urteil vom 07.07.2010 - 4 AZR 1023/08).

Der Fall:

Der Kläger, Gewerkschaftsmitglied, arbeitete als Luftsicherheitsassistent bei dem Veräußerer. Der Veräußerer hatte mit der für den Kläger zuständigen Gewerkschaft einen Haustarifvertrag abgeschlossen. Gleichzeitig galt für den Betrieb des Veräußerers auch der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Dieser allgemeinverbindliche Tarifvertrag wurde durch den Haustarifvertrag verdrängt. Der Haustarifvertrag sah eine niedrigere Vergütung als der allgemeinverbindliche Flächentarifvertrag vor.

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Beklagte, den Erwerber, über. Auch der Erwerber fiel unter den allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Die Gewerkschaft des Klägers verhandelte mit dem Erwerber über die Fortgeltung des Haustarifvertrags des Veräußerers nunmehr auch beim Erwerber. Ein Tarifvertrag zwischen der Gewerkschaft und der Beklagten aber nicht formwirksam zustande.

Der Kläger machte gegenüber dem Erwerber nun die höhere Vergütung nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag geltend.

Das Urteil:

Anders noch als vor dem Arbeitsgericht war der Kläger beim LAG Hamburg und schließlich vor dem Tarifsenat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich. Die Gerichte sprachen dem Kläger die (höhere) Vergütung nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag zu, da für das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Erwerber (nur noch) die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags Anwendung fanden.

Weil ein Haustarifvertrag zwischen der Gewerkschaft des Klägers und der Beklagten nicht formwirksam zustande gekommen ist, sind die Regelungen des früheren Haustarifvertrags durch den allgemeinverbindlichen Flächentarifvertrag nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst worden. Die Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags waren für die Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit verbindlich (§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 TVG).

Die Beklagte konnte sich nicht auf die sog. Transformationsregelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB berufen, wonach frühere tarifvertragliche Regelungen nach dem Betriebsübergang als arbeitsvertragliche Regelungen fortgelten. Die Anwendung der Transformationsregelung war im vorliegenden Fall durch die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ausgeschlossen.

Fazit:

Das Nebeneinander von individualrechtlichen und kollektivrechtlichen Regelungen beim Betriebsübergang führt immer wieder zu Rechtsstreiten und offenen Fragestellungen. Die Konstellation von nebeneinander geltenden Tarifverträgen, von denen nur ein Teil nach einem erfolgten Betriebsübergang noch Geltung beanspruchen kann, war bislang ein eher seltener Fall.

Nach der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass Fallkonstellationen wie die vorliegende sich in Zukunft häufen werden. Die Handhabung in der Praxis wird für den Rechtsanwender dadurch nicht einfacher und zwingt zu noch größerer Vorsicht sowohl bei der Abwicklung von Vertragsverhältnissen wie auch bei der Unterrichtung von Arbeitnehmern vor einem geplanten Betriebsübergang.

Quelle: PM des BAG Nr. 48/10

Erscheinungsdatum: 14.07.2010