Dr. Ingo Jung

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Vorschlag der EU-Kommission für eine umfassende VerbraucherrechtsRiL

Die Europäische Kommission hat den Vorschlag für eine EU-weit gültige Verbraucherrechtsrichtlinie vorgelegt, die vom BMJ in wesentlichen Punkten kritisiert wird.

I. Inhalte der neuen Verbraucherrechtsrichtlinie

Die vorgeschlagene Verbraucherrechtsrichtlinie vereinfacht vier bestehende EU-Richtlinien und fasst sie in einem Regelwerk zusammen.

Gemäß den vorgeschlagenen Bestimmungen haben die Verbraucher Anspruch auf eindeutige Informationen über Preis, Zusatzkosten und Gebühren, bevor sie einen Vertrag abschließen, und zwar ganz gleich, wo in der EU sie den Einkauf tätigen. Der Schutz der Verbraucher bei Lieferverzug oder Nichtlieferung wird gestärkt.

Der Vorschlag verleiht den Verbrauchern EU-weit umfassende Rechte in Bezug auf Widerrufsfristen, Rückgaberecht, Erstattungsansprüche, Nachbesserung, Garantieleistungen sowie missbräuchliche Vertragsklauseln. Im Zuge einer umfassenden Reform bestehender europäischer Verbraucherrechte sowohl für Einkäufe im Internet als auch im Geschäft wird der elektronische Handel neu geregelt. Dies soll das Verbrauchervertrauen stärken und Beschränkungen abbauen, durch die der Handelsverkehr innerhalb der Landesgrenzen gehalten wird und den Verbrauchern eine größere Auswahl und alternative Angebote vorenthalten bleiben.

Standardvorschriften für Klauseln in Verbraucherverträgen werden die Kosten für die Einhaltung der Rechtsvorschriften deutlich reduzieren, und zwar im EU-weiten Handel um bis zu 97 %. Die vorgeschlagene Richtlinie verbessert den bestehenden Verbraucherschutz in wesentlichen Bereichen, in denen es in den letzten Jahren zahlreiche Beschwerden gab, wie bei aggressiven Verkaufsmethoden. Die Rechtsvorschriften werden der technischen Entwicklung und neuen Absatzwegen angepasst, z. B. dem m-commerce und Internetauktionen. Der neue Vorschlag sieht ausdrücklich vor, dass die Verbraucher beim Kauf eindeutig über ihre Verbraucherrechte informiert werden müssen.

Die derzeitigen Bestimmungen:

Die derzeitigen Bestimmungen für den Verbraucherschutz auf europäischer Ebene entstammen vier EU-Richtlinien: der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln, der Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf und Garantien, der Fernabsatz-Richtlinie und der Richtlinie über Haustürgeschäfte. Diese Richtlinien enthalten Mindestvorschriften, denen die Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre auf nicht abgestimmte Art und Weise Vorschriften hinzugefügt haben, so dass das europäische Verbraucherrecht heute ein Flickwerk aus 27 unterschiedlichen Regelungen ist, z. B. mit voneinander abweichenden Informationspflichten, unterschiedlichen Widerrufsfristen von 7 bis 15 Tagen sowie abweichenden Verpflichtungen für Erstattungen und Nachbesserungen.

Die Verbraucherrechtsrichtlinie betrifft Verträge über den Kauf von Waren und über die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Im Allgemeinem werden alle Verträge abgedeckt, d. h. Einkäufe in einem Geschäft, Käufe im Versandhandel oder außerhalb von Geschäftsräumen getätigte Käufe.

Vorvertragliche Information:

Die Richtlinie verpflichtet den Gewerbetreibenden, den Verbraucher bei allen Verbraucherverträgen über wesentliche Aspekte zu informieren, so dass der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen kann. Dazu gehören z. B. die die wesentlichen Merkmale des Produkts, Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzliche Kosten für Versand, Lieferung oder Postzustellung.
Vorschriften über Lieferung und Risikoübergang (derzeit nicht auf EU-Ebene geregelt): der Gewerbetreibende muss dem Verbraucher binnen maximal 30 Kalendertagen nach Vertragsunterzeichnung die Ware liefern. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Ware erhält, trägt der Gewerbetreibende das Risiko und die Kosten bei einer etwaigen Verschlechterung oder Zerstörung/Verlust. Bei Lieferverzug oder Nichtlieferung hat der Verbraucher nun das Recht auf Kostenerstattung binnen höchstens 7 Tagen ab Lieferdatum. Dieser Anspruch ist in den meisten Mitgliedstaaten neu

.
Widerrufsfristen: (Fernabsatz, z. B. Einkäufe im Internet, über Mobiltelefon, Katalog und unter Druck getätigte Käufe):

Eine einheitliche Überlegungsfrist von 14 Kalendertagen und gemeinsame Regelungen zum Beginn der Widerrufsfrist. Einführung eines leicht handhabbaren und verbindlichen Standard-Widerrufsformulars.

Nachbesserung, Ersatzlieferung, Garantien:

Zur Schaffung von mehr Sicherheit werden künftig die Abhilfemöglichkeiten für Verbraucher, die ein fehlerhaftes Produkt gekauft haben, einheitlich geregelt (zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung, dann Minderung oder Erstattung des Kaufpreises).


Missbräuchliche Vertragsklauseln: eine neue schwarze Liste missbräuchlicher Vertragsklauseln, die per se verboten sind, sowie eine EU-weite graue Liste von Vertragsklauseln, die als missbräuchlich gelten, sofern der Gewerbetreibende nicht das Gegenteil beweist.


Online-Auktionen:

Gemäß der Richtlinie gelten für Auktionen, auch im Internet, die Standardinformationspflichten.

Aggressives Verkaufsverhalten:

Der Schutz vor aggressiven Verkaufsmethoden bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen/im Direkthandel wird nach zahlreichen Verbraucherbeschwerden deutlich gestärkt. Die Verbraucher beklagten, dass in derartigen Situationen kein ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet war. Nun gibt es eine breiter angelegte Definition des Direkthandels und andere Maßnahmen zur Schließung von Regelungslücken.

II. Kritik des BMJ

In seiner zeitgleich ergangenen Pressemitteilung hat das BMJ den Richtlinienvorschlag in wichtigen Punkten stark kritiert. Dies betrifft vor allem den Ansatz der Vollharmonisierung, der den Mitgliedstaaten keinen Spielraum fpr etwaige weitergehende und schärfer Regelungen lassen würde.

Nach dem Willen der Kommission soll ein einheitliches Verbraucherrecht insbesondere durch eine Vollharmonisierung erreicht werden. Das bedeutet nicht nur einen gleichen Mindeststandard in allen Mitgliedstaaten. Vollharmonisierte Regelungen nehmen den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, weitergehende Regelungen zum Schutz der Verbraucher aufrechtzuerhalten oder neu einzuführen.

In Deutschland hat der Verbraucher bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften ein unbefristetes Widerrufsrecht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Nach dem Richtlinienvorschlag soll das Widerrufsrecht zwingend nach drei Monaten erlöschen, sobald der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig erfüllt hat, z. B. die bestellte Ware ordnungsgemäß geliefert wurde.


Für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag - etwa bei mangelhafter Ware - soll nach dem Richtlinienvorschlag eine im deutschen Recht bisher nicht bestehende Rügepflicht für den Verbraucher eingeführt werden. Er soll die Mängelrechte nur noch wirksam geltend machen können, wenn er dem Verkäufer binnen zwei Monaten, nachdem er einen Mangel festgestellt hat, diesen mitteilt. Rügt er nicht rechtzeitig, soll er seine Gewährleistungsrechte verlieren.

Fazit:

Die Richtlinie über Verbraucherverträge muss im weiteren Verfahren vom Europäischen Parlament sowie im Rahmen des Ministerrats von den Regierungen der EU-Mitgliedstaaten gebilligt werden, bevor sie in Kraft treten kann. Aufgrund der vorstehenden Kritik ist davon auszugehen, dass sich insbesondere Deutschland, aber auch andere Mitgliedstaaten mit nationale abweichenden und ggf. schärferen Verbraucherschutzregeleungen für entsprechende Änderungen der Richtlinie in Brüssel einsetzen wird.

(Quelle: PM der Kommission vom 08.10.2008; s.a.: http://ec.europa.eu/consumers/overview/cons_policy/index_en.htm)

 

Erscheinungsdatum: 27.10.2008