Dr. Manfred Hecker

Tel. +49(0)221/9 51 90-86
Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.hecker@cbh.de

VG Düsseldorf bestätigt das Verbot des Glücksspiels im Internet

Das VG Düsseldorf hat am 18.05.2009 in mehreren Beschlüssen (u. a. Az. 27 L 1139/08 sowie Az. 27 L 190/09) das von der Bezirksregierung Düsseldorf verfügte Verbot des Glücksspiels im Internet in Nordrhein-Westfalen vorläufig bestätigt.

Dem Verbot der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Glücksspielen im Internet begegnen weder unter verfassungs- noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten durchgreifende Bedenken. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Handlungsgebote technisch nicht umsetzbar sind.


Der unter dem Az. 27 L 1139/08 verkündete Beschluss vom 18.05.2009 betrifft den Internetauftritt eines Pokeranbieters, der in Gibraltar ansässig ist und dessen Glücksspielveranstaltung durch eine Verbotsverfügung untersagt wurde. Das VG Düsseldorf zeigt auf, dass speziell auch gegen ausländische Glücksspielanbieter ordnungsrechtlich vorgegangen werden kann.


Zur Sicherstellung des Ausschlusses von Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen erteilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Glücksspielanbieter Auflagen in Form von diversen Handlungspflichten, nämlich: Befragung von Spielinteressenten, Anwendung der Methode der Geolokalisation nach dem Stand der Technik zum Ausschluss von Spielern aus Nordrhein-Westfalen sowie unter bestimmten Voraussetzungen optional die Handyortung oder Festnetzlokalisierung, die Verweigerung der Annahme von Glücksspielwünschen, der Ausschluss von Spielern und die Löschung der Spieler-Registrierung, ferner die Einfügung eines Hinweises („Disclaimer“) mit bestimmten Inhalten.


Die Richter heben zunächst hervor, dass der in einem anderen Mitgliedstaat der EU bekanntgegebene Verwaltungsakt wirksam ist. Da ein Verwaltungsakt nach § 41 VwVfG NRW bekanntgegeben werden muss, stellte sich die Frage, ob eine solche formlose Bekanntgabe durch Übersendung per Post im Ausland ausreicht. Hierzu stellt das Gericht fest, dass eine solche Form der Bekanntgabe, die nach Auffassung des Gerichts durch den Mitgliedstaat – wie von einer Mehrzahl anderer Staaten – geduldet wird, auch in Gibraltar ohne ausdrückliche Übereinkunft als Völkergewohnheitsrecht zulässig ist. Folglich erachtet das Gericht die Ordnungsverfügung als dem in Gibraltar ansässigen Glücksspielanbieter wirksam zugestellt. Bereits diese Feststellung ist für die Verwaltungspraxis von erheblicher Bedeutung, weil die Mehrzahl der im Internet agierenden Glücksspielanbieter im Ausland (insb. in Gibraltar, Malta oder Österreich) ansässig sind.


Ferner überschreitet die Untersagungsverfügung nicht die Grenze der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV, weil die angeordneten Methoden verhältnismäßig sind.
Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass einem Spielinteressenten eine Einwilligung in die Geolokalisation seines Standortes abverlangt werde. Immerhin bestünde für den Spielinteressenten auch die Möglichkeit, die Einwilligung zu verweigern, wenn auch mit der Konsequenz, dass er zur Teilnahme am Glücksspiel nicht zugelassen werden dürfe. Ein Zwang zur Einwilligung und damit ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) oder in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) bestünden jedenfalls nicht.


Mit diesen umfangreich begründeten Entscheidungen zur Illegalität des Internetglücksspiels, folgt das VG Düsseldorf der überwiegenden Rechtsprechung, welche die in § 4 Abs. 4 GlüStV sowie § 5 Abs. 3 GlüStV normierten Verbote nicht nur für verfassungs- sowie europarechtskonform erachtet, sondern auch keine Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit sieht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2008, Az. 13 B 1215/07, ZfWG 2008, 122 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 20.11.2008, Az. 10 CS 08.2399, ZfWG 2008, 455 ff.).


Die Entscheidungen sind für unsere Mandanten im Volltext auf dem Portal: www.glücksspieldatenbank.de zum Download bereitgestellt.

Erscheinungsdatum: 04.06.2009