OVG NRW – Untersagung von Werbung für Sportwetten im Internet

Eine Allgemeinverfügung, die Werbung für Sportwetten im Internet verbietet, darf öffentlich bekannt gegeben werden.

Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen kürzlich in einem Beschluss vom 19.01.2010 entschieden. Nach der Auffassung des für das Medienrecht zuständigen 13. Senats bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils des VG Minden, weshalb der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen war. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf entspreche der „Ortsüblichkeit“, weil sich die landesweit zuständige Behörde für die öffentliche Bekanntgabe dadurch ihres üblichen Veröffentlichungsorgans bedient habe. Die Einstellung der Allgemeinverfügung auf der Internet-Homepage der Behörde trage den gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe zusätzlich Rechnung.

Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte per Allgemeinverfügung die Werbung für illegale Sportwetten im Internet auf der Homepage eines Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen verboten.

Allgemeinverfügungen können gemäß § 41 Abs.3 Satz 2 VwVfG NRW öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Nach der Auffassung des VG Minden und des OVG Nordrhein-Westfalen ist die Bekanntgabe an die Beteiligten dann untunlich, wenn es wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsaktes nicht möglich oder zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist festzustellen, wer betroffen ist. Besonders bei Werbung im Internet sei die Glücksspielaufsicht kaum in der Lage, die Werbenden im Internet in NRW festzustellen. Die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung war damit zulässig. Das Gericht stellt klar, dass bei Veröffentlichungsmaßnahmen immer die übliche Veröffentlichungspraxis der Behörde maßgeblich ist. Folglich ist bei der Bestimmung der Ortsüblichkeit nicht auf den Wohnort des betroffenen, sondern allein auf die regelmäßige Praxis der erlassenden Behörde abzustellen.

Schließlich begründe auch der klägerische Einwand, nach welchem es sich nicht um „Werbung“ i.S.d. Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) handeln solle, keine Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung. Der von der Klägerin geschaltete Link mit der textlichen Äußerung „Jetzt wetten: 30,- Euro gratis“ sei zweifelsohne als Werbung anzusehen.

In diesem Zusammenhang stellt der 13. Senat fest, dass Internetwerbung für öffentliches Glücksspiel gem. § 5 GlüStV insgesamt verboten ist.

Beide Entscheidungen können Sie hier im Volltext downloaden:

OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2010, Az. 13 A 841/09

Vorinstanz: VG Minden, Urteil vom18.02.2009, Az. 7 K 146/07

Erscheinungsdatum: 19.03.2010