Christian Schmitt

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OLG Köln: Schadenersatz für Bläck Fööss

Das OLG Köln hat die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ geworben hatte und erstinstanzlich zur Zahlung von 10.961,28 € Schadenersatz verurteilt worden war.

Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit diesem Slogan für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag. Die Bläck Fööss haben in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2010 angekündigt, den Geldbetrag der Kölner Obdachlosenhilfe spenden zu wollen.

Der 6. Zivilsenat bestätigte in seinem Urteil (Az. 6 U 9/10) die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden, die allein darüber zu entscheiden hätten, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe.

Der Eingriff sei auch nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder andere höherrangige Interessen der Kostümfirma gerechtfertigt gewesen. Insbesondere sei der Werbeslogan kein Beitrag zur grundgesetzlich geschützten öffentlichen Meinungsbildung: „Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis ist, stellt auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.“

Die Revision wurde nicht zugelassen; ein weiterer Rechtsbehelf dagegen ist nicht gegeben.

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.05.2010 - 6 U 9/10 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln vom 31. Mai 2010

 

Erscheinungsdatum: 02.06.2010