
Dr. Markus Ruttig
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Google Street View und das Architektenurheberrecht
Nicht nur unter datenschutzrechtlichen Gesichstpunkten, sondern gerade im Hinblick auf das Urheberrecht des Architekten ist Street View kritisch zu betrachten.
Im Zentrum der Diskussion um Street View steht - sicherlich nicht ganz zu Unrecht - die Frage der datenschutz- sowie der persönlichkeitsrechtlichen Zulässigkeit des neuen Internetdienstes von Google.
An seine rechtlichen Grenzen stößt Google Street View aber auch im Bereich des Urheberrechts. Denn soweit durch den Dienst mittels einer Kamera Häuserfassaden aufgenommen und anschließend im Internet öffentlich wiedergegeben werden, liegt jedenfalls sowohl eine urheberrechtliche Vervielfältigung als auch eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG vor. Beide Handlungen sind nur mit Zustimmung der jeweiligen Urheber, in diesem Fall der Architekten der abgefilmten Häuser, zulässig. Dass viele Häuser als Werke der Baukunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG schutzfähig sind, darf dabei getrost unterstellt werden (vgl. dazu aus der Rechtsprechung BGH, GRUR-RR 2001, 177, 178 – Kirchenschiff; BGH, GRUR 1989, 416 f. - Bauaußenkante).
Ohne das ausdrückliche Einverständnis des jeweiligen Architekten mit dem Eingriff in seine Verwertungsrechte, ist entscheidend, ob Google Street View sich auf die Ausnahmevorschrift in § 59 UrhG berufen kann. Nach dieser Bestimmung ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehört dabei auch die öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG, also die Zur-Verfügung-Stellung der Fassadenansichten im Internet (h. M. Schricker/Vogel, Urheberrecht, § 59 UrhG Rn. 20).
Mit der Bestimmung des § 59 Abs. 1 UrhG trägt das Urheberrechtsgesetz dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes Rechnung (vgl. Schricker/Vogel, Urheberrecht, § 59 UrhG Rn. 2). Der gesetzlichen Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, in gewissem Sinne Gemeingut geworden sind, so der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 150, 6, 9 – Verhüllter Reichstag, m.w.N.).
Weil das Gesetz aber verlangt, dass die gefilmten Bauwerke sich „an“ öffentlichen Wegen befinden, ist es nach ganz herrschender Auffassung in Schrifttum und Rechtsprechung erforderlich, dass sie frei sichtbar sind und nicht mit Hilfsmitteln wie z. B. Leitern oder aus der Luft mit einem Hubschrauber oder aus einem Flugzeug aufgenommen werden. Auch die Aufnahme eines Hauses von einem diesem gegenüberliegenden Balkon einer Privatwohnung ist daher nicht nach § 59 UrhG privilegiert (BGH GRUR 2003, 1035 - Hundertwasserhaus).
Es ist also durchaus kritisch zu hinterfragen, ob die Aufnahmen mit einer auf einem Autodach aufgebrachten und dieses um mehr als einen Meter überragenden Kamera noch Aufnahmen im Sinne von § 59 UrhG darstellen. Die Frage stellt sich umso dringender, als Google selbst den Einsatz dieser Fahrzeuge damit begründet, dass die auf dem Bild ersichtliche Kamerahöhe gewählt wurde, „um die bestmöglichen Ergebnisse im Hinblick auf die Straßenaufnahmen zu erzielen“.
Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber betont, dass die Schrankenbestimmung des § 59 UrhG es dem Publikum ermöglichen solle, das, was es von der Straße aus mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung sei es nicht mehr gedeckt, so der BGH weiter, wenn – etwa mit dem Mittel der Fotografie – der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert werden soll. Ist ein Bauwerk für die Allgemeinheit lediglich aus einer bestimmten Perspektive zu sehen, besteht nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung keine Notwendigkeit, eine Darstellung oder Aufnahme vom urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht auszunehmen, die eine ganz andere Perspektive wählt (BGH GRUR 2003, 1035 – Hundertwasserhaus m.H.a. Schricker/Vogel, § 59 UrhG Rn. 10; Lüft, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 59 UrhG Rn. 8). Ob die Rechtsprechung den „bestmöglichen Blickwinkel“, also ca. 2,50 m auf einer (befahrenen) Straße, als Ort ansieht, von dem aus das Publikum ein Haus „von der Straße aus betrachten kann“, darf man gespannt abwarten.
Dass viele Gebäude auch aus Touristenbussen gefilmt oder fotografiert werden, kann demgegenüber nicht zu Gunsten von Google Street View angeführt werden. Natürlich dürfen solche Fotos privat genutzt werden, § 53 UrhG. Ginge es dagegen statt um eine private um eine öffentliche Nutzung solcher Bilder, würden sich indes genau die gleichen Fragen wie im Falle von Google Street View stellen. Der Vergleich mit den Touristenbussen ist also keine Antwort auf die Frage, sondern er beschreibt nur eine ganz ähnliche Situation. Schlimmstenfalls ließe sich der Vergleich sogar gegen Google wenden, weil er belegt, dass die in 2,50 m Höhe gefilmten Bauwerke anders als durch den Einsatz von Spezialfahrzeugen eben nicht „von der Straße aus mit eigenen Augen“ betrachtet werden können.
Selbst wenn aber § 59 UrhG den Eingriff in die Architektenurheberrechte gestattete, so ist außerdem § 63 UrhG zu beachten, wonach bei einer Vervielfältigung die Quelle und damit auch der oder die Urheber anzugeben sind (OLG Hamburg GRUR 1974, 165, 167 - Gartentor). Diese Verpflichtung entfällt gem. § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG nur, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werk oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung Befugten anderweit bekannt ist. Einfache Nachforschungen müssen angestellt werden. Was aber könnte einfacher sein, als die Urheber, jedenfalls berühmter Gebäude, zu googeln, wenn man sie nicht ohnedies kennt.
Erscheinungsdatum: 24.08.2010
