Dr. Ingo Jung

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BGH – Keine GEMA-Gebühr für die Musiknutzung zu Werbezwecken

In einem jüngst ergangenen Urteil hat der BGH festgestellt, dass die GEMA nicht zur Wahrnehmung von Rechten an der Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken autorisiert ist.

In der Vergangenheit war es anerkannte Praxis, dass die Wahrnehmung von Urheberrechten im Werbebereich in zwei Stufen erfolgt: Auf der ersten Stufe entschied der Urheber individuell, ob sein Werk überhaupt zu Werbezwecken genutzt werden darf. Auf der zweiten Stufe nahm dann die GEMA die Rechte für die weitere Verwertung der mit der Einwilligung des Berechtigten hergestellten Werbung (Sendung, öffentliches Zugänglichmachen) wahr und berechnete hierfür eine Gebühr.

Eine Werbeagentur, die für ihre Kunden mit Zustimmung der Urheber musikuntermalte Werbespots herstellt und einige dieser Werbespots – inkl. der Musik – als Eigenwerbung auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung der GEMA präsentiert, klagte in einem Musterprozess gegen diese Praxis. Nachdem die Vorinstanzen Klage und hiergegen gerichtete Berufung abgewiesen hatten, gab der BGH der Klägerin in der Revision Recht und hob in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 (BGH I ZR 226/06) das Berufungsurteil auf und stellte fest, dass die Verträge zwischen Urheber und GEMA aus den Jahren 2002 und 2005 die GEMA nicht zur Wahrnehmung der Rechte der Urheber von Musikwerken im Hinblick auf die Nutzung zu Werbezwecken berechtigen.

In seiner Urteilsbegründung vom 30.11.2009 geht der BGH noch weiter und stellt klar, dass es keinen Unterschied macht, ob die Musik zur Eigenwerbung (wie im vorliegenden Fall) oder zur Fremdwerbung genutzt wird. Der BGH führt weiter aus, dass Werbung ein Marktgeschehen betreffe, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaube und der Urheberberechtigte nicht nur dazu in der Lage sei, das Nutzungsrecht selbst wahrzunehmen, sondern hieran vielmehr ein erhebliches Interesse habe. Sein Interesse ergebe sich daraus, dass er das Entgelt für die jeweilige Werknutzung selbst bestimmen könne und nicht an die Tarifbestimmungen und Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden sei. Betroffen von dem Urteil sind ausschließlich die Werberechte an den Werken der eigenen Berechtigten der GEMA. Die aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen von der GEMA wahrgenommenen Rechte ausländischer Schwestergesellschaften am Weltrepertoire der Musik werden hingegen nicht erfasst.


Fazit:

Das Urteil ändert zunächst nichts an der grundsätzlichen Pflicht zur angemessenen Vergütung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken nach dem Urheberrechtsgesetz. Es stellt nur fest, dass die GEMA aufgrund der bislang geltenden Verträge nicht berechtigt ist, die Lizenzierung treuhänderisch für die Urheberberechtigten abzuwickeln. Bis eine endgültige Lösung gefunden ist, bleibt jedem, der beabsichtigt, Musikwerke zu Werbezwecken zu nutzen, nichts anderes übrig, als eine individuelle Regelung mit dem Urheber oder dem Rechteinhaber zu treffen. Es bleibt abzuwarten, wann eine von der GEMA in ihrer Pressemitteilung angekündigte „für alle Seiten verträgliche und praktikable Lösung“ gefunden werden wird und wie diese aussehen soll. Die jeweils angemessene Vergütung ist vorerst zwischen dem Berechtigten und dem Nutzer individuell zu vereinbaren, was faktisch zu einem erheblichen Lizenzierungsaufwand auf Seiten den Werbetreibenden führen wird.

 

Erscheinungsdatum: 22.12.2009