Dr. Markus Ruttig

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Anmerkung zum Urteil des LG Köln vom 17.03.2010 (Az. 28 O 612/09) - Titelbörse

Stellt die Veröffentlichung rechtskräftig titulierter Forderungen mit individualisierenden Merkmalen im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar?

Die Beklagte betrieb ein Online-Portal unter der Domain http://www.anonym1.com/. Dort wurden – so der Vortrag der Beklagten – nur rechtskräftig titulierte Forderungen gehandelt, wobei die Beklagte selbst nicht in die Kaufverhandlungen involviert war. In dem als „Die Titelbörse“ benannten Portal erfolgte entgegen der sonst üblichen Praxis im Internet der Vertragsschluss über die Nutzung schriftlich und postalisch. Nach der Anmeldung konnte der Benutzer die Datenbank nach Namen, Wohnort und Forderungsart durchsuchen, die Trefferanzeige enthielt zur Identifizierung des Schuldners den Vornamen, den Nachnamen, den Wohnort und die ersten drei Ziffern der Postleitzahl. Die volle Anschrift des Schuldners sowie die weiteren Details der Forderung wurden von der Beklagten nur gegen eine Gebühr von 2,00€ übermittelt.

Der Kläger, ein betroffener Schuldner, sah sich in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und begehrte Unterlassung nach § 1004, § 823 BGB i.V.m. den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Das Landgericht Köln wies die Klage vollumfänglich ab. Wie schon in seinem Urteil vom 24.06.2009 (Az. 28 O 116/09), erkennt das Landgericht Köln in der Veröffentlichung rechtskräftig titulierter Forderungen mit individualisierenden Merkmalen zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners. Dieser Eingriff sei jedoch nicht rechtswidrig, weil das Persönlichkeitsrecht durch § 29 BDSG eingeschränkt werden könne und der Kläger kein schutzwürdiges Interesse nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG habe. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Zwecke nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig ist, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.

Das Gericht stützt seine hier vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem Informationsinteresse Dritter, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Berufsfreiheit der Beklagten im Wesentlichen auf folgende Punkte:

  1. Das Anmeldesystem zur Online-Plattform der Beklagten nehme aufgrund der im Internet unüblichen Prozedur mehrere Tage in Anspruch, so dass der Zugriff auf die Daten nicht „en passant“ stattfinden könne. Somit habe nur ein kleiner Kreis von Nutzern Zugriff auf die Seite und der Spontanzugriff aus Neugier sei stark eingeschränkt.

  2. Für Dritte sei die Individualisierung der Schuldner unter Umständen wichtig, damit sie gezielt eine Aufrechnungslage herbeiführen können oder Schuldner finden können, die in ihrer Nähe wohnen.

  3. Durch die Funktionsweise der Plattform sei gewährleistet, dass die Einträge zu den Schuldtiteln durch Suchmaschinen nicht indexiert werden können.

Zumindest die ersten beiden Gründe erscheinen bei genauerer Betrachtung zweifelhaft. Auch wenn die Anmeldung mehrere Tage dauert, ist nicht ausgeschlossen, dass auch nicht kaufinteressierte Dritte wie potentielle Arbeitgeber oder Kreditgeber Zugriff auf die individualisierenden Daten der Schuldner erhalten. Ein Ausschluss bestimmter Gruppen besteht nicht; de facto ist eine unbegrenzte Öffentlichkeit gegeben. Der Schuldner einer Forderung muss aber nicht damit rechnen, dass der Umstand einer Verbindlichkeit einer potentiell unbegrenzten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird, zumal die Gründe für die offene Forderung vielfältig sein können und u. U. nicht vom Schuldner zu vertreten sind. Dem Zugriff Neugieriger mag damit entgegengewirkt werden, nicht aber einem ohne weiteres möglichen Missbrauch der Daten.

Besonders bedenklich ist daher, dass eine identifizierende Namensnennung der Schuldner erfolgt. Die zweite Begründung des Landgerichts rechtfertigt diesen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht jedenfalls nicht. Denn ein Kaufinteressent kann auch ohne Namensnennung erkennen, ob der Schuldner in seiner Nähe wohnt. Der Wohnort wird schließlich, wenn auch ohne vollständige Adresse, angegeben. Eine Namensnennung ist auch nicht erforderlich, weil der Wert der Forderung hiervon nicht abhängt.

Der zweite Erwägungsgrund, das vermeintliche Informationsinteresse Dritter an individualisierbaren Daten, wurde im Übrigen auch von der Beklagten selbst entkräftet, die behauptete, die meisten Kunden des Portals seien keine Privatkunden sondern Factoring-Unternehmen, Inkassogesellschaften und ähnliche Unternehmen. Somit dürfte das Interesse Dritter an individualisierbaren Daten zumindest für das gezielte herbeiführen einer Aufrechnungslage äußerst gering sein.

Anders als in der Entscheidung vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09), in der es um die Veröffentlichung von Häuser-Fotos in einem Internet-Bilderbuch ging, kann hier gerade nicht unterstellt werden, die jedem zugänglichen Daten der Schuldner gehörten zur „sozialen Realität“. Im Gegenteil: Es handelt sich um äußerst sensible Daten aus dem Bereich der Privatsphäre, deren uneingeschränkter Verbreitung das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Schuldner entgegensteht, die – nicht zu Unrecht – fürchten müssen, bei Bekanntwerden der Daten als nicht kreditwürdig zu gelten.

Diese Gefahr besteht etwa bei Schufa-Auskünften nicht in gleichem Maße.

Die Vertragspartner der Schufa, z.B. Kreditinstitute, Versand- und Telekommunikationsunternehmen, erhalten auf Anfrage Auskünfte wie Kontaktdaten, Übersicht über bestehende Konten und abweichendes Zahlungsverhalten über den Schuldner. Die Speicherung und die Übermittlung dieser Daten an die Vertragspartner der Schufa ist jedoch nur dann möglich, wenn der Schuldner zuvor darin ausdrücklich im Rahmen einer Schufa-Klausel eingewilligt hat. Auch erhalten die Vertragspartner nur Daten von der Schufa, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Ein Vertragspartner der Schufa darf daher nur über solche Personen eine Auskunft einholen, die bei ihm einen Geld- oder Warenkredit aufnehmen, ihm gegenüber eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen oder ein sonstiges Geschäft abschließen wollen, das mit einem Kreditrisiko verbunden ist. Auch muss ein Vertragspartner der Schufa bei Vertragsschluss die Einhaltung und Durchsetzung der Datenschutzbestimmungen versichern.

Bei dem Onlineportal der Beklagten gibt es diese Beschränkungen nicht. Nach Vertragsschluss hat jedermann auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses Zugang zu den individualisierenden Daten des Schuldners, ohne dass dieser darin einwilligen muss oder kann. Daher ist das Onlineportal der Beklagten zwar inhaltlich weniger weitgehend, dieser Inhalt ist aber einem viel größerem Personenkreis auf viel einfachere Weise zugänglich. Dies erscheint bedenklich.

Erscheinungsdatum: 13.04.2010