Niklas Kinting

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Urheberrecht: Bewilligungsvorbehalt bei der Lizenzierung von Klingeltönen

Der BGH hat das zweistufige Lizenzierungsmodell für die Nutzung bearbeiteter oder umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne bestätigt.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Musikverlag und Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an Kompositionen nationaler und internationaler Künstler. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz und bietet im Internet „mastergestützte“ Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien zum Download an, bei denen jeweils ein Ausschnitt eines Musikstücks in einer Endlosschleife wiederholt wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit diesem Angebot die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte der Komponisten. Für ein solches Recht reiche eine Rechtseinräumung durch die GEMA nicht aus; vielmehr sei auch die Zustimmung der Urheber erforderlich.

Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der GEMA enthält u.a. folgende Bestimmung:

„Die Wahrnehmung im Online- und Mobilfunkbereich erfolgt durch die GEMA für die unverändert wiedergegebenen Originalwerke sowie für bearbeitete und/oder umgestaltete Werkfassungen, insoweit jedoch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Lizenznehmer der GEMA für die Nutzung der bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung in jedem Einzelfall der in Ziffer 6 genannten Nutzungsarten vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat.“

Die Klägerin hat die Beklagte erst- und zweitinstanzlich erfolgreich auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Mit Ihrer Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidung des Gerichts:

Die Revision hat keinen Erfolg.

Bei den geltend gemachten Musikstücken handelt es sich nach den von der Beklagten nicht beanstandeten Feststellungen der Vorinstanzen um geschützte Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG.

Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen, dass die Beklagte durch das Anbieten der Musikstücke auf ihrer Internetseite als Klingeltöne und Freizeichenuntermalungsmelodien in die nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG geschützten Rechte eingegriffen habe. In diesem Zusammenhang hebt der BGH hervor, dass der Eingriff in das durch § 14 UrhG geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht bereits darin liege, dass das Musikwerk bei einer Verwendung als Klingelton nicht als sinnlich-klangliches Erlebnis wahrgenommen werde, sondern als oft störender Signalton. Ferner werde ein in der Komposition angelegter Spannungsbogen durch das Annehmen des Gesprächs gestört.

Die Beklagte hat die nach §§ 14, 23 Satz 1 UrhG geschützten Urheberrechte nach Auffassung des BGH auch widerrechtlich verletzt.

Hierzu formuliert das Gericht folgenden Leitsatz:

„Berechtigte sind aus Rechtsgründen nicht gehindert, der GEMA das Recht zur Nutzung bearbeiteter oder anders umgestalteter Musikwerke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien nur unter der aufschiebenden Bedingung einzuräumen, dass der Lizenznehmer der GEMA in jedem Einzelfall vor Beginn der Nutzung eine ihm von den Berechtigten zur Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte der Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).“

Der in dem Vertrag zwischen der Klägerin und der GEMA vereinbarte Vorbehalt habe  dingliche Wirkung. Die GEMA habe sich nicht lediglich im Innenverhältnis zur Klägerin verpflichtet, die Einwilligung der Berechtigten zur Vergabe des Rechts zur Nutzung ihrer Werke als Klingeltöne oder Freizeichenuntermalungsmelodien einzuholen. Vielmehr habe die Klägerin ihr dieses Recht mit dinglicher Wirkung nur unter der aufschiebenden Bedingung eingeräumt, dass eine Bewilligung der jeweils Berechtigten vorliege. Mit dem Sinn und Zweck eines Wahrnehmungsvertrages wäre es unvereinbar, wenn die GEMA, die nach § 11 UrhWG dem Abschlusszwang unterliegt, das Nutzungsrecht zwar erwerben würde, es aber aufgrund schuldrechtlicher Verpflichtungen nur nach Einwilligung der Berechtigten vergeben dürfte.

BGH, Urteil vom 11.03.2010, AZ: I ZR 18/08

Erscheinungsdatum: 25.08.2010