OLG Düsseldorf - „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ ist nicht irreführend

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29.6.2010 wird nicht irreführend geworben, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird (Urt. v. 29.6.2010, Az.: I-20 U 28/10).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Internet-Schuhhändler für Markenschuhe mit „Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro“ geworben. Ein anderer Internethändler hatte hiergegen geltend gemacht, dass es sich um irreführende Werbung handele. Es sei nicht klar, um was für einen Preis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handle. Dies könne z.B. der frühere Verkaufspreis des Händlers sein, eine Preisempfehlung des Herstellers oder der Preis eines Mitbewerbers.

Das Landgericht Düsseldorf hatte erstinstanzlich eine Unterlassungsverfügung gegen den Anbieter der Schuhe erlassen, weil es die Preisangabe für irreführend hielt (LG Düsseldorf, Beschlüsse vom 15.9.2009 und vom 18.12.2009, Aktenzeichen 38 O 58/09).

Das Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in dem einstweiligen Verfügungsverfahren nun die landgerichtliche Verfügung aufgehoben und eine Irreführung verneint. Nach Auffassung des Senats könne ein Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früher von dem Internethändler geforderten Preis handle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

(Quelle: PM des OLG Düsseldorf v. 29.7.2010)

 

Erscheinungsdatum: 30.07.2010