
Dr. Sascha Vander, LL.M.
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BGH zum Verfall von Bonuspunkten
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.01.2010 – Xa ZR 37/09 über die Wirksamkeit einer Verfallsklausel in den Teilnahmebedingungen des Flugprämienprogramms eines Luftverkehrsunternehmens entschieden.
Der Senat hat sich insoweit mit sog. Verfallklauseln beschäftigt, die grundsätzlich zulässig sein sollen, im Einzelfall jedoch eine unangemessene Benachteiligung darstellen können.
Sachverhalt
Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms der Beklagten. Im Rahmen dieses Programms konnten Reisende eine flugstreckenabhängige Anzahl von Bonuspunkten sammeln, die innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flug gegen Prämientickets der Beklagten eingelöst werden konnten. In den Teilnahmebedingungen behielt sich die Beklagte das Recht vor, das Programm jederzeit einzustellen. Im September 2007 kündigte sie den Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies den Kläger darauf hin, dass er nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen könne, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten.
Der Kläger hielt die Teilnahmebedingungen der Beklagten insoweit für unwirksam und hat die Feststellung begehrt, dass er seine Bonuspunkte noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum einlösen könne. Ferner hat er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007 verlangt.
Entscheidung
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen bewertete der BGH die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten als unwirksam. Der Senat hielt die Beklagte zwar für berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen, sah jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine nicht durch ein schutzwürdiges Interesse des Luftverkehrsunternehmens gerechtfertigte unbillige Benachteiligung des Reisenden. Dieser könne Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Dies gelte zumal angesichts des Umstands, dass sich die Beklagte die Entscheidung vorbehalten hatte, für welche Flüge sie Prämientickets zur Verfügung stellt. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Beklagten, hielt der BGH nicht für stichhaltig, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handele. Die Beklagte ist nach dem Urteil ferner verpflichtet, auch Bonuspunkte für Flüge gutzuschreiben, die erst nach Beendigung des Programms stattgefunden haben, sofern sie vor der Beendigung auf der Grundlage des Bonusprogramms gebucht worden sind. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm stand nach Ansicht des BGH den Klageansprüchen jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil das betreffende Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig war.
Auswirkungen
Der BGH hat durch seine Entscheidung zentrale Aspekte im Bereich von Bonusprogrammen behandelt, wenn auch die meisten Fragen im Ergebnis weitgehend offen geblieben sind. Zumindest hat der BGH verdeutlicht, dass – wenig überraschend – ein Recht zur Einstellung von Bonusprogrammen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, die Modalitäten für ein Auslaufen eines entsprechenden Bonusprogramms allerdings die berechtigten Interessen der Teilnehmer maßgeblich zu berücksichtigen haben. Vor einer zu weitgehenden Herabsetzung der Gültigkeitsdauer von Bonuspunkten im Falle der Einstellung eines Programms – die Grenze von 10% sollte vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung in keinem Fall mehr unterschritten werden – kann entsprechend nur gewarnt werden. Die Auslotung der angemessenen Grenzen sowie die Ausgestaltung etwaiger alternativer Ausstiegsstrategien werden vor diesem Hintergrund weiterhin Fragen aufwerfen.
Quelle: PM zum Urteil vom 28.01.2010– Xa ZR 37/09
Erscheinungsdatum: 29.01.2010
