BGH – Glasflaschenanalysesystem
Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2010 zur parallelen Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren Stellung genommen.
Die Klägerin hatte das Patent des Beklagten vor dem Bundespatentgericht angegriffen und ihre Nichtigkeitsklage dabei sowohl auf den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) als auch auf eine unzureichende Offenbarung (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) gestützt. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Die Berufungsbegründung enthielt neben Ausführungen zur Patentfähigkeit lediglich einen pauschalen Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin.
Der BGH hat die Berufung zurückgewiesen, weil das erstinstanzliche Urteil seiner Ansicht nach den Angriffen der Klägerin in Bezug auf die Patentfähigkeit standhält und über die Frage der unzureichenden Offenbarung nicht mehr zu entscheiden war, nachdem die Klägerin die Entscheidung des Bundespatentgerichts in diesem Punkt nicht in zulässiger Weise angegriffen hatte.
Begründe der berufungsführende Nichtigkeitskläger, der erstinstanzlich mehrere Nichtigkeitsgründe als selbständige Klagegründe erfolglos geltend gemacht hat, seine Berufung nur hinsichtlich eines dieser Nichtigkeitsgründe, sei die Berufung im Umfang der nicht angegriffenen Nichtigkeitsgründe unzulässig.
Für die Klagegründe im Patentnichtigkeitsverfahren gelten damit nach § 111 Abs. 3 PatG a.F. (~ § 112 Abs. 3 PatG) die gleichen Maßstäbe wie für unterschiedliche prozessuale Ansprüche im Berufungsverfahren nach der ZPO (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 ZPO).
Quelle: Urteil des BGH v. 04.02.2010, Az. Xa 4/07 - Glasfalschenanalysesystem
Erscheinungsdatum: 20.04.2010

