
Dr. Marie Teworte-Vey
Tel. +49(0)221/9 51 90-60Fax +49(0)221/9 51 90-96
m.teworte-vey@cbh.de
Alle (vier) Jahre wieder: BGH-Entscheidung zu WM-Marken
Bereits 2006 hat der BGH entschieden, dass der Begriff „FUSSBALL WM 2006“ für die Veranstaltung selbst und für die mit ihrer Durchführung verbundenen Waren und Dienstleistungen rein beschreibend und damit nicht schutzfähig ist. Der BGH hatte sich kürzlich erneut mit dem Schutzbereich von Marken beschäftigt, die sich auf das Ereignis Fußball-Weltmeisterschaft beziehen.
Darüber hinaus hat der BGH sich mit der Frage befasst, ob das Recht der FIFA zur wirtschaftlichen Verwertung der Weltmeisterschaft durch die Registrierung von WM-Marken zugunsten Dritter in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt wird.
Sachverhalt
Klägerin war die Fédération Internationale de Football Association (FIFA), die die Fußballweltmeisterschaft veranstaltet und Inhaberin zahlreicher auf dieses Ereignis bezogener Wort und Wort-/Bildmarken ist, die Schutz für vielfältige Waren und Dienstleistungen genießen. So sind zugunsten der Klägerin u.a. die deutschen Wortmarken „GERMANY 2006“ und „SOUTH AFRICA 2010“ geschützt.
Die Beklagte vertreibt Schokoladenerzeugnisse und fügt diesen in Kooperation mit dem Deutschen Fußball-Bund Sammelbilder zu Fußball-Weltmeisterschaften bei.
Auch die Beklagte ist Inhaberin einer Vielzahl von deutschen Marken bzw. Markenanmeldungen, die auf die Weltmeisterschaften 2006 in Deutschland und 2010 ins Südafrika Bezug nehmen. So hat die Beklagte insbesondere die deutschen Wortmarken „Deutschland 2006“ und „Südafrika 2010“ angemeldet.
Die FIFA sieht in der Anmeldung und Registrierung der Marken der Beklagten eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte sowie einen Wettbewerbsverstoß und hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung ihrer auf die Weltmeisterschaft bezogenen Wort-/Bildmarken einzuwilligen, bzw. die Rücknahme der vorgenannten Markenanmeldungen zu erklären.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof hat sowohl kennzeichen- als auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin auf Löschung der eingetragenen Marken und auf Rücknahme der Markenanmeldungen verneint.
Keine Markenverletzung
Nach den Feststellungen des BGH besteht zwischen der Markenanmeldung der Beklagten „Südafrika 2010“ und der Klagemarke „SOUTH AFRICA 2010“ sowie zwischen der Markenanmeldung der Beklagten „Deutschland 2006“ und der Klagemarke „GERMANY 2006“ keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Dabei hat der BGH in erster Linie auf den sehr engen Schutzbereich der Klagemarken abgestellt: Da die Klagemarken „SOUTH AFRICA 2010“ und „GERMANY 2006“ aufgrund ihrer engen Anlehnung an beschreibende Angaben jedenfalls nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfügten, genügten bereits die geringen Abweichungen zu den kollidierenden Marken „Südafrika 2010“ sowie „Deutschland 2006“, um aus dem Schutzbereich der Klagemarken herauszuführen.
Keine wettbewerbsrechtlichen Löschungsansprüche
Darüber hinaus hat der BGH auch einem wettbewerbsrechtlichen Löschungsanspruch der Klägerin eine Absage erteilt.
So hat der BGH insbesondere eine Irreführung gemäß §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UWG abgelehnt. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Aussagen oder Symbole enthält, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen.
Nach den Feststellungen des BGH sind die eingetragenen und angemeldeten Marken nicht geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise irrezuführen, da diese aufgrund der angegriffenen Marken nicht davon ausgingen, dass die Beklagte offizieller Sponsor der Klägerin sei und Lizenzgebühren zahle. Zur Begründung führt der BGH an, der normal informierte Verbraucher unterscheide zwischen der Werbung eines Sponsors und der sonstigen werblichen Vermarktung der Fußball-Weltmeisterschaft. Ihm sei bekannt, dass der offizielle Ausstatter, Lieferant, Sponsor oder Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstelle.
Schließlich folgten die Ansprüche auf Markenlöschung und Rücknahme der Markenanmeldung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht unmittelbar aus der Generalklausel des § 3 UWG in Verbindung mit dem bei Auslegung der Generalklausel zu berücksichtigenden verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. Die Klägerin hat insoweit geltend gemacht, die Veranstaltung bedeutender sportlicher Ereignisse stehe als berufliche Betätigung unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit, von dem auch eine wirtschaftliche Verwertung der beruflich erbrachten Leistung erfasst werde. Darunter falle für den Veranstalter bedeutender Sportereignisse die Möglichkeit, Werbung zu akquirieren.
Diesbezüglich hat der BGH festgestellt, dass es im Streifall um eine allenfalls mittelbar wirkende Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehe und vom grundgesetzlichen Schutz des Rechts der Klägerin zur wirtschaftlichen Verwertung der von ihr organisierten Sportveranstaltungen nicht bereits jede wirtschaftliche Nutzung, die auf das Sportereignis Bezug nimmt, erfasst sei.
Fazit:
Der Schutzbereich von Marken, die sich auf das Ereignis Fußballweltmeisterschaft beziehen, ist aufgrund der engen Anlehnung an eine beschreibende Angabe regelmäßig so eng, dass bereits geringe Abweichungen genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Neben der FIFA und den offiziellen Sponsoren und Werbepartnern der WM ist es grundsätzlich auch dritten Unternehmen gestattet, werblich auf die Fußballweltmeisterschaft Bezug zu nehmen, solange dadurch nicht der unzutreffende Eindruck erweckt wird, bei dem Unternehmen handele es sich um einen offiziellen Sponsor der WM oder ein sonstiger Wettbewerbsverstoß begangen wird.
BGH, Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen I ZR 183/07
Eine ausführliche Entscheidungsbesprechung findet sich in Heft 7/2010 der Zeitschrift IP-Kompakt.
Erscheinungsdatum: 02.07.2010
