LSG Baden-Württemberg stoppt die AOK Rabattausschreibung
Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat mit zwei Beschlüssen vom 27.02.2008 unter den Az. L 5 KR 6123/07 ER-B und L 5 KR 507/08 ER-B die Rabattausschreibungen der Allgemeinen Ortskrankenkassen AOK gestoppt. Den Krankenkassen wurde untersagt, Zuschläge auf Rabattangebote von Pharmaherstellern zu erteilen.
Unter maßgeblicher Beteiligung von CBH konnte das Ausschreibungsverfahren der Allgemeines Ortskrankenkassen gestoppt werden. Der Gesetzgeber hatte den Krankenkassen die Möglichkeit in § 130a Abs. 8 SGB V eröffnet, mit Pharmaherstellern Rabattverträge abzuschließen. Die Krankenkassen schlossen sich unter Federführung der AOK Baden-Württemberg zusammen und erbaten von allen in Deutschland vertretenen Pharmaunternehmern Angebote für derartige Rabatte.
Auf ein u.A. durch CBH eingeleitetes Vergabenachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer des Bundes unterlagen die Krankenkassen. Die Vergabekammer hatte in der Rabattausschreibung einen dem europäischen Vergaberegime unterliegenden Beschaffungsvorgang gesehen. Die Krankenkassen hatten dabei den Bietern unzureichende Angaben zu den verordneten Arzneimitteln gemacht und so den Bietern die Kalkulation ihrer Angebote unmöglich gemacht. Insgesamt hatte die Vergabekammer Zuschläge untersagt.
Auf die für die Krankenkassen negative Entscheidung entschlossen diese sich, nicht mit der sofortigen Beschwerden zum OLG Düsseldorf eine zweitinstanzliche Entscheidung in Vergabesachen zu erzwingen, sondern man verklagte die Bundesrepublik Deutschland als hinter der Vergabekammer stehender Rechtsträger. Mit dem Argument, die Rabattausschreibung unterläge nicht dem Vergaberecht und sei auch nur von den Sozialgerichten zu überprüfen, leiteten die Krankenkassen ferner ein Eilverfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit ein. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Einsparpotentials von ca. 800 Mio. € läge eine besondere Dringlichkeit vor.
Erst in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde der Rechtsstreit endgültig abgeschlossen mit dem Zuschlagsverbot. Zwischenzeitlich sind die Bindefristen der Angebote abgelaufen, so dass die Krankenkassen das Ausschreibungsverfahren neu durchführen müssen.
Die weitere Entwicklung im Bereich der Rabattausschreibungen von Krankenkassen bleibt abzuwarten. Dieses Verfahren wirft eine Vielzahl von neuen Rechtsfragen auf, über deren Entwicklung wir berichten werden.
Erscheinungsdatum: 19.03.2008
