Christine Püschmann

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Vorsicht bei Eingriffen in die Bausubstanz!

Ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck zwangsläufig gehalten ist, die Bausubstanz zu beschädigen (Öffnung des Fliesenbelags), hat nicht bloß dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm gewählte Trocknungsmaßnahme erfolgreich ist.

Er trägt weiter die Verantwortung dafür, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise den möglichst geringsten Eingriff in die Bausubstanz erfordert, so der BGH in seinem Urteil vom 08.12.2011, Az. VII ZR 198/10.

Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines Wasserschadens in einem Alten- und Pflegeheim. Zur Trocknung des Fußbodenaufbaus schnitt die Klägerin in den gefliesten Bädern die Silikonfugen sowie die dahinter befindliche Dichtungsschicht zwischen Fußboden und aufgehenden Wänden auf. Über die geöffneten Randfugen strömte in die Dämmschichten trockene Luft, die die Klägerin durch ein jeweils im Zentrum des Raumes in den gefliesten Fußboden gebohrtes Loch wieder absaugte. Die Trocknungsarbeiten der Klägerin waren erfolgreich. Die Durchtrennung der Silikonfugen sowie der dahinter befindlichen Dichtungsschicht wäre jedoch vermeidbar gewesen. Tatsächlich hätte es ausgereicht, in jeder Ecke des vom Wasserschaden betroffenen Bades die Bodenfliesen zu durchbohren. Der Auftraggeber warf der Klägerin daher vor, sehenden Auges nicht die die Bausubstanz schonendste Maßnahme, sondern eine Maßnahme ergriffen zu haben, die zu einer (vermeidbaren) erheblichen Beschädigung der Bausubstanz geführt habe. Sie habe daher für den hieraus resultierenden Schaden aufzukommen; dies obgleich die Trocknungsmaßnahme der Klägerin im Ergebnis erfolgreich gewesen ist.

Die Auffassung des Auftraggebers bestätigt der BGH gemeinsam mit dem OLG Celle (Berufungsgericht). Der BGH führt hierzu aus:

„Die Klägerin war von der Beklagten beauftragt worden, den Fußboden in den von dem Wasserschaden betroffenen Bädern zu trocknen. Die Durchführung der Trocknung, das Zu- und Abführen von Luft im Fußbodenbereich, setzte dabei zwingend voraus, dass der Fliesenbelag geöffnet wurde. Diese von der Klägerin vorzunehmenden Eingriffe in die Bausubstanz waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unvermeidlich. Besondere Vereinbarungen über die Art dieser Eingriffe hatten die Parteien nicht getroffen. Die Klägerin schuldete daher nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eine Maßnahme, die einerseits für eine effiziente Trocknung geeignet war und die andererseits möglichst geringe Eingriffe in die Bausubstanz erforderte. Diese schonendste Maßnahme hätte hier darin bestanden, in den Bädern in jeder Ecke die Bodenfliesen zu durchbohren. Die von der Klägerin gewählte und ausgeführte Methode führte demgegenüber zu größeren Schäden, insbesondere zu der Durchtrennung der Feuchtigkeitsschutzfolie.“

Diese im Ergebnis nicht zu beanstandende Entscheidung des BGH sollte alle Unternehmer, die im Rahmen ihres Auftrags zwingend in die Bausubstanz eingreifen müssen, alarmieren. Sie sollten intensiv prüfen, welche Ausführungsvariante mit dem geringsten Eingriff bei gleicher Effizienz verbunden ist. Denn allein diese Ausführungsvariante ist sodann zu wählen. Wählt der Unternehmer hingegen eine eingriffsintensivere Variante, so riskiert er je nach Höhe des provozierten Schadens einen teilweisen oder sogar vollständigen Verlust seines Vergütungsanspruchs durch Aufrechnung mit den Schadenersatzansprüchen des Bestellers.

Erscheinungsdatum: 16.01.2012