
Katharina Slawinski
Tel. +49(0)221/9 51 90-89Fax +49(0)221/9 51 90-99
k.slawinski@cbh.de
Vergaberecht: Eignungsmangel eines Nachunternehmers schlägt auf Auftraggeber durch
Nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 16.11.2011 (Az. Verg 60/11) haben die Eignungsnachweise eines Nachunternehmers den an den Bieter gestellten Mindestanforderungen zu entsprechen, ansonsten schlägt dieser Eignungsmangel auf den Bieter durch und führt zu dessen Ausschluss.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Vergabestelle im Zuge des Neubaus eines Bundesministeriums in Berlin im Dezember 2010 Baugruben und Rohbauarbeiten EU-weit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Im Rahmen der Wertung der eingegangenen Angebote schloss die Vergabestelle einen Bieter aus, weil der von ihm bei der Position „Verlegearbeiten Betonstahl“ benannte Nachunternehmer nicht - wie in den Vergabeunterlagen gefordert - drei Jahre, sondern lediglich zwei Jahre auf dem betreffenden Markt tätig war. Der ausgeschlossene Bieter ging gegen diese Entscheidung der Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren vor.
Entgegen der Ansicht der Vergabekammer befand das OLG den Ausschluss des Bieters als gerechtfertigt. Der benannte Nachunternehmer erfülle nicht die zulässigerweise gestellte Mindestanforderung. Die Vorgabe einer mindestens dreijährigen Geschäftstätigkeit sei vergaberechtlich nicht unangemessen und hänge mit dem Auftragsgegenstand unmittelbar zusammen. Sie sei zudem vorschriftsgemäß in der Vergabebekanntmachung verlangt und im Aufforderungsschreiben auf den Nachunternehmer ausgedehnt worden. Vor diesem Hintergrund sei es vergaberechtlich zulässig, für den Leistungsanteil, für den sich der Bieter auf die Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers berufen möchte, vom Nachunternehmer dieselben Eignungsanforderungen für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu verlangen. Sofern die Mindestanforderung vom Nachunternehmer nicht erfüllt werden kann, schlage dies als Eignungsmangel auf den Bieter durch und führe zu dessen Ausschluss von der weiteren Wertung seines Angebotes.
Insbesondere ein Generalunternehmer hat darauf zu achten, dass die von ihm bei der Angebotslegung genannten Nachunternehmer alle Mindestanforderungen an den Eignungsnachweis zumindest für den vom Nachunternehmer zu erbringenden Leistungsteil erfüllen. Problematisch ist die Beurteilung, ob - wie im hiesigen Fall - neben der technischen auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vom Nachunternehmer gleichermaßen zu erfüllen ist. Für Fälle, welche mit dem hier vorliegenden vergleichbar sind, gilt dies zumindest dann, wenn eine solche Anforderung in den Vergabeunterlagen explizit gestellt wird. Im Zweifel ist der Bieter besser beraten, Nachunternehmer auszuwählen, die alle aufgestellten Mindestanforderungen zu erfüllen vermögen.
Erscheinungsdatum: 16.01.2012
