OLG München: Das Zuschlagskriterium „Niedrigster Preis“ ist zulässig!

Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 20.05.2010 (Verg 4/10) festgestellt, dass ein Sektorenauftraggeber bei der Ausschreibung von Dienstleistungen berechtigt ist, als einziges Zuschlagskriterium den niedrigsten Preis festzusetzen.

Auch wenn die deutsche Umsetzung der Sektorenverordnung vorsieht, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen ist, ist es nach europäischem Recht ausdrücklich zulässig, ausschließlich nach dem niedrigsten Preis auszuschreiben.

In dem vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um die Ausschreibung von Anruf-Sammeltaxi-Verkehr. Als Zuschlagskriterium hatte der Auftraggeber den niedrigsten Preis festgelegt, wogegen sich ein Bieter zur Wehr setzte. Der Nachprüfungsantrag wurde von der Vergabekammer Südbayern zurückgewiesen, diese Entscheidung bestätigt das OLG München. Das OLG stellt fest, dass die Antragsgegnerin den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium festsetzen durfte. Auch wenn §§ 97 Abs. 5, 98 Nr. 4 GWB i. V. m. § 11 Nr. 11 Abs. 1 VOL/A-SKR vorsehen, dass der Zuschlag auf das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu erteilen ist, wobei der Preis nur einer unter mehreren Gesichtspunkten ist, ist das Zuschlagskriterium niedrigster Preis zulässig. Art. 55 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/17/EG lässt nämlich ausdrücklich zu, ausschließlich nach dem niedrigsten Preis auszuschreiben. Die Richtlinie wurde zwar nicht vollständig in das nationale Recht umgesetzt und es bleibe zwar - so dass OLG München - dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, gegenüber einer Richtlinie strengere Vorschriften zu  erlassen. Im Verhältnis der möglichen Zuschlagskriterien „Preis“ und „wirtschaftlich günstigstes Angebot“ liegt kein Verhältnis größerer oder geringerer Strenge vor, sondern eine neutrale Alternativität. Wegen der nicht vollständigen Umsetzung in das nationale Recht gelte daher Art. 55 Abs. 1 lit. b) Richtlinie 2004/17/EG unmittelbar.

Das OLG München trifft hier erfreulich klare Aussagen zu einem immer wieder diskutierten Problem im Fall von Ausschreibungen. Sektorenauftraggeber dürfen daher aber - wie das OLG München bestätigt - den Preis als einziges Zuschlagskriterium verwenden.

Erscheinungsdatum: 02.07.2010