Tobias Gabriel

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Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters kann während der Mietzeit nicht verjähren!

Der BGH hat am 17.02.2010 entschieden, dass der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit unverjährbar ist (Az.: VIII ZR 104/09).

Die klagende Mieterin bewohnte seit 1959 eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im Jahr 1990 wurde das über ihrer Wohnung liegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut. Sechs Jahre später verlangte die Mieterin erstmals die Herstellung einer Schallisolierung der Dachgeschosswohnung. In einem von ihr im Jahr 2007 eingeleiteten Selbständigen Beweisverfahren wurde bestätigt, dass der Schallschutz unzureichend ist. Mit der Klage verlangte die Mieterin eine Verbesserung des Trittschallschutzes in der Dachgeschosswohnung.

Die Vermieterseite berief sich auf Verjährung. Diesem Einwand ist der BGH nicht gefolgt. Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels sei als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs während der Mietzeit unverjährbar. Bei der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung handele es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese erschöpfe sich nicht in einer einmaligen Überlassungshandlung, sondern gehe dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung entstehe während der Mietzeit ständig neu und könne daher schon begrifflich nicht verjähren, solange das Mietverhältnis laufe.

Erscheinungsdatum: 22.02.2010